Leitsatz (amtlich)
Pflegeeltern sind durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff.).
Ist den Eltern des Kindes nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, können sie als Vertreter des Kindes gegen solche Auswahlentscheidungen Beschwerde einlegen. Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2014 - 11 WF 141/14)
Der Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie ist durch die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausreichend gewährleistet.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 59 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB §§ 1779, 1887; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 17.12.2013; Aktenzeichen 051 F 844/12) |
Tenor
1. Der Nichtabhilfebeschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das AG zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer M.. und S. F. sind seit dem 19.12.2011 die Pflegeeltern des Kindes G. H., geb. am ... 2011.
Mit Beschluss vom 18.10.2011 (107 F 3405/11) entzog das AG - Familiengericht - Nürnberg den sorgeberechtigten Eltern S. H. und M. M. im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1666, 1666a BGB das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für das Kind, ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt der Stadt Nürnberg. Am 31.5.2012 hielt das AG den Beschluss vom 18.10.2011 als Hauptsacheentscheidung aufrecht. Wegen des gewöhnlichen Daueraufenthalts des Kindes im Bezirk des AG Schwabach wurde das Verfahren am 30.8.2012 abgegeben, mit Beschluss vom 8.1.2013 das Jugendamt der Stadt Nürnberg als Ergänzungspfleger entlassen und als neuer Ergänzungspfleger das Jugendamt des Landkreises Roth bestellt.
Die Pflegeeltern beantragten mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.5.2013 das Jugendamt des Landkreises Roth als Ergänzungspfleger zu entlassen und sie als Ergänzungspfleger zu bestellen, weil sich das Kind bei ihnen in Dauerpflege befindet und sie auch rechtliche Verantwortung übernehmen möchten.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.7.2013 wandte sich die Mutter des Kindes unter Hinweis auf einen "konfliktbeladenen Umgang mit ihrem Kind" gegen die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft des Jugendamts des Landkreises Roth, das als "Puffer fungieren" solle. Der Vater des Kindes äußerte sich nicht. Das Landratsamt Roth hat mit Schreiben vom 6.6.2013 wegen der ablehnenden Haltung der Kindsmutter mitgeteilt, es werde die Übertragung der Pflegschaft - unabhängig von deren Eignung - nicht befürwortet, da bei antragsgemäßer Entscheidung eine Belastung des Hilfeprozesses zu erwarten sei.
Mit Beschluss der Rechtspflegers vom 24.10.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 50 ff. d.A.), wurde die Entlassung des Ergänzungspflegers Kreisjugendamt Roth und die Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf die Pflegeeltern abgelehnt.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Pflegeeltern am 28.10.2013 zugestellten Beschluss wenden sie sich mit ihrer am 11.11.2013 beim OLG Nürnberg eingegangenen, am 28.11.2013 eingangszuständigkeitshalber per Fax an das AG weitergeleiteten "sofortigen" Beschwerde, der das AG mit Beschluss vom 17.12.2013 nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 13.11.2013 Bedenken hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern geäußert und hierzu auf OLG Karlsruhe (Beschl. v. 6.5.2013 - 5 WF 170/12 [Volltext juris.] verwiesen.
Mit der Beschwerdebegründung vom 20.12.2013 führen die Pflegeeltern aus, sie hätten einen Antrag auf Entlassung des Amtspflegers gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB [i.V.m. § 1915 BGB] gestellt und seien auch materiell antragsbefugt. Sie hätten auch ein eigenes Beschwerderecht gem. § 59 Abs. 1 FamFG. Die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) stehe in Widerspruch zu anderen gerichtlichen Beschlüssen. So hätten die OLG Stuttgart (Beschluss vom 5.11.2012 Az. 17 UF 158/12), Bamberg (Beschluss vom 17.10.2011 Az.: 7 WF 350/11) und Celle (Beschluss vom 19.7.2012 Az.: 21 UF 119/12) ohne weiteres eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern angenommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 13.2.2014 verweist der Bevollmächtigte der Pflegeeltern auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.6.2013 (ZKJ 2013, 454 = FamRZ 2013, 1665), wonach die Beschwerdeberechtigun...