Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 25.01.1994; Aktenzeichen 2 O H 547/92) |
Tenor
I. Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 25. Januar 1994 abgeändert.
II. Die Antragstellerin tragt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.379,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Es kann auf sich beruhen, ob in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf auch gegen die Ablehnung des Kostenausspruchs ist (vgl. OLG Köln VersR 1992, 638, 639; KG NJW-RR 1992, 1023; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 52. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 14; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 3 a.E.); denn die zweiwöchige Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Beschluß dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde.
Die Beschwerde hat Erfolg; denn die analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist berechtigt. Zwar schließt das selbständige Beweisverfahren in aller Regel nicht mit einer Kostenentscheidung ab, da nicht festgestellt werden kann, welche Partei obsiegt hat oder unterlegen ist. Gerade deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung dem Hauptverfahren vorbehalten. Bleibt das Beweisverfahren aber deshalb ohne Erfolg, weil es infolge der Rücknahme des Antrags zur beantragten Beweisaufnahme nicht mehr kommt, steht das auf dieses Verfahren bezogene Unterliegen des Antragstellers bereits jetzt endgültig fest. Auf den Ausgang des Hauptsacheprozesses kommt es für die Kostentragungspflicht nicht mehr an. Es wäre unbillig und mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie unvereinbar, den im Beweisverfahren wegen der Antragsrücknahme „Obsiegenden” auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und dessen gerichtliche Durchsetzung im Klagewege zu verweisen, zumal in den wenigsten Fällen eine Anspruchsgrundlage besteht. Aus den Besonderheiten des Beweisverfahrens oder der Kostenvorschrift des § 494 a Abs. 2 ZPO folgt nichts, was gegen eine analoge Anwendung der für das Erkenntnisverfahren geltenden Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO sprechen würde. Das Beweisverfahren ist vielmehr dem Erkenntnisverfahren in wesentlichen Punkten ähnlich. Es ist gleichsam ein „kleiner Zivilprozeß zu Tatsachenfragen”, der zwar nicht durch eine gerichtliche Entscheidung über die Beweisbehauptungen des Antragstellers beendet wird, sondern durch die Beweiserhebung, der aber gleichwohl in wesentlichen Punkten ähnlichen Regelungen wie das Erkenntnisverfahren unterliegt. So hat das Gericht die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen und im Rahmen des § 487 Nr. 4 ZPO eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Grundsätzlich geht das Gesetz auch von der Existenz eines Antragsgegners aus, der am Verfahren zu beteiligen ist (§ 491 Abs. 1 ZPO) oder dem nach § 494 Abs. 2 ZPO ein Vertreter bestellt werden kann, wenn er nicht bekannt ist (OLG München NJW-RR 1986, 1442, 1443; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 125, 1406, 1407; BauR 1992, 410; KG NJW-RR 1992, 1023, 1024; OLG Braunschweig BauR 1993, 122; OLG Hamm OLGZ 1994, 233, 234; OLG Köln OLGZ 1994, 236, 237, 239; MDR 1994, 315; Ingenstau-Korbion, 12. Aufl., § 18 VOB/B Rdnr. 101; Werner/Pastor, 7. Aufl., Rdnr. 112, 114; Zöller-Herget, 18. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 „selbständiges Beweisverfahren”; anderer Ansicht: OLG Köln VersR 1992, 638, 639; LG Bonn BauR 1994, 141, 142; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 52. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 193; vgl. auch: BGH NJW 1983, 284).
Daß nunmehr der Hauptsacheprozeß anhängig ist, hindert die Kostenentscheidung nicht. Zwar gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu denen des Rechtsstreits, soweit sie diesem zuzuordnen sind; denn das selbständige Beweisverfahren ist Teil des Hauptsacheverfahrens. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens. Nach Antragsrücknahme kann nämlich das Klageverfahren nicht mehr als Hauptsache des ohne Beweisaufnahme abgeschlossenen Beweisverfahrens angesehen werden (BGH LM § 36 Ziff. 3 ZPO Nr. 22 = NJW – RR 1987, 757 für das vergleichbare Verfahren nach § 37 ZPO). Überdies sind die Kosten eines Beweisverfahrens, das infolge der Antragsrücknahme bereits vor der Beweiserhebung endet, regelmäßig nicht notwendige und damit auch nicht erstattungsfähige Kosten des Hauptsacheprozesses, weshalb auch eine dem Antragsgegner günstige Kostengrundentscheidung die – Erstattung der diesem im Beweisverfahren erwachsenen Kosten nicht ermöglicht (OLG Karlsruhe BauR 1992, 410).
Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht den Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren. Sie betragen 2.379,00 DM, wie die folgende Berechnung ergibt:
Prozeßgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 BRAGO) = |
2.339,00 DM |
Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) |
40,00 DM |
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2.379,00 ... |