Leitsatz (amtlich)

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199, 634a

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen 13 O 1655/18)

 

Tenor

A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der mit der Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "S. 3" in M. beauftragt war, Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, eine Verzögerung des Bauvorhabens sei dadurch eingetreten, dass der Beklagte Bewehrungspläne beim Prüfstatiker vorgelegt habe, die dieser als untauglich oder zumindest in erheblichem Umfang als fehlerhaft beurteilt und daher nicht zur Ausführung freigegeben habe. Im geringen Umfang seien - so die Klägerin weiter - Schäden auch dadurch entstanden, dass Pläne durch den Beklagten verspätet fertiggestellt worden seien.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2020 (Bl. 242 ff. d. A.) sowie die dortige Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei - unabhängig davon, ob man die geltend gemachten Schadenspositionen als Verzögerungs- oder als Mangelfolgeschäden im Erfüllungsstadium qualifiziere - verjährt, so dass § 214 BGB einer Anspruchsdurchsetzung entgegenstehe. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelfolgeschäden richte sich - so die Auffassung des Landgerichts - zwar auch bei einem Schadenseintritt im Erfüllungsstadium nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB, sondern nach § 634a BGB. Spätestens mit der Realisierung der Planleistungen des Beklagten durch Umsetzung im Rohbau, der am 19.06.2013 vollständig fertiggestellt worden sei, sei es aber zu einer konkludenten Abnahme gekommen. Die Verjährungsfrist habe demgemäß spätestens am 19.06.2018 und damit vor Klageerhebung geendet. Demgemäß komme es nicht darauf an, ob für die konkludente Abnahme bereits auf die ein halbes Jahr früher erfolgte Fertigstellung des Untergeschosses oder das Verstreichen einer angemessenen Prüffrist nach Überarbeitung der Pläne durch den Beklagten nach der Rückmeldung des Prüfstatikers abzustellen sei. Ebenso wenig sei entscheidungserheblich, ob zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis entstanden sei. Gehe man von Verzugsschäden aus, kämen die allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB zur Anwendung. Selbst wenn der Beklagte durch etwaige Nachbesserungen eine Verjährungshemmung des gemäß § 217 BGB maßgeblichen Erfüllungsanspruchs bewirkt haben sollte, wäre die dreijährige Regelverjährung vor Klageerhebung abgelaufen gewesen. Denn der Beklagte habe letztmals im Januar 2013 einen Plan bearbeitet.

Mit seiner Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Gegenstand der Klage seien - so die Klägerin - Ansprüche, welche die Folge mangelhafter und deshalb vom Prüfstatiker nicht freigegebener Bewehrungspläne und nicht freigegebener Berechnung seien. Der Umstand, dass Pläne auch verspätet fertiggestellt worden seien, sei für den Eintritt der geltend gemachten Schäden lediglich im geringen Umfang mitursächlich. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei daher die Abnahme, weil grundsätzlich erst mit dieser Mängelansprüche entstünden. Dies gelte auch dann, wenn Mängel bereits vor Abnahme verursacht worden seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es zu keiner konkludenten Abnahme der Planungsleistungen des Beklagten gekommen. So fehle es an jeglicher Äußerung oder an jeglichem Verhalten, woraus der Beklagte hätte ableiten können, dass seine Leistungen zum einen als mangelfrei angesehen und zum anderen als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt worden wären. Insbesondere habe sie, die Klägerin, weder vom Beklagten irgendwelche Unterlagen angefordert oder eine Zahlung auf eine Schlussrechnung geleistet noch habe der Beklagte irgendwelche Unterlagen übergeben oder eine Schlussrechnung gestellt. Auch gegenüber Dritten sei nicht erklärt worden, dass das Vertragsverhältnis oder die Leistung des Beklagten als abgeschlossen betrachtet werde. Die Verwendung der Planung könne schon deshalb nicht als Abnahme gewertet werden, weil die vom Beklagten erbrachten Leistungen unvollständig gewesen seien. Der Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass die bis Anfang 2013 erbrachten Leistungen, die nicht die vollständigen Bewehrungspläne, sondern lediglich die Pläne der Unterg...

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