Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch der Staatskasse gem. § 130 BRAGO
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – auch ohne Raten – schützt nicht vor der Geltendmachung gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangener Erstattungsansprüche des Gegners; dies gilt auch, wenn auch dem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt ist.
Normenkette
ZPO § 122 Abs. 1; BRAGO § 130
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 2 F 953/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Weiden vom 9.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.)
Gründe
In dem Verfahren 2 F 953/00 hat die Klägerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 28.517,85 DM begehrt. Sowohl ihr als auch dem Beklagten wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Mit Vergleich v. 28.3.2001 einigten sich die Parteien auf einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 5.169 DM. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, dass die Klägerin 8/10, der Beklagte 2/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Mit Kostenverfügung vom 25.5.2001 wurden der Antragstellerin verauslagte PKH-Rechtsanwaltsgebühren des Gegners i.H.v. von 436,30 DM in Rechnung gestellt, welche nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen seien.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Klägerin mit der Begründung Beschwerde eingelegt, ihr sei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, so dass sie nicht mit auf die Staatskasse übergegangenen Forderungen belastet werden dürfe. Mit Beschluss vom 9.7.2001 hat der Rechtspfleger beim AG Weiden die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe nicht entgegen, dass der zahlungspflichtigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, da die Prozesskostenhilfe die Stundung der Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, jedoch nicht die Stundung der Anwaltskosten der Gegenseite bewirke.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG v. 23.9.1999, Az. 1 BvR 984/89, sowie auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe JurBüro 1999, S. 370. Der Gedanke eines umfassenden Schutzes der mittellosen Partei sei auch auf die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO zu übertragen.
Die gem. § 14 Abs. 3 KostO, §§ 567 Abs. 2, 568 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Soweit die Landeskasse den dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat, sind die Ansprüche gem. § 130 BRAGO gegen seine Partei und den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse übergegangen. Von diesem Anspruchsübergang ist die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Prozesskostenbeihilfe nicht gem. § 122 Abs. 1 ZPO befreit. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.6.1997, JurBüro 1997, 648, ausdrücklich herausgestellt. Der BGH hat auch dargelegt, dass abweichende Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs in dem Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden haben und deshalb keine hinreichende Richtschnur zur Auslegung darstellen können.
Wenn auch in der Rechtsprechung die Frage, ob die Kostenfreistellung gem. § 122 Abs. 1 ZPO auch für die übergegangenen Rechte des dem Gegner beigeordneten Anwalts gilt, umstritten ist (vgl. Darstellung bei OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 370), sieht der Senat keinen Anlass, die Kostenfreistellung auf diese Ansprüche auszudehnen (so z.B. auch der 7. Senat des OLG Nürnberg WF 2563/97). Dies gilt auch, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt ist. Es ist nicht einsichtig und nach der gesetzlichen Regelung nicht zu begründen, dass die Kostenfreistellung des § 122 Abs. 1 ZPO sich auch auf Kosten aus Erstattungsansprüchen des Gegners erstreckt. Vielmehr will die Prozesskostenhilfe nur von den eigenen Kosten der Prozessführung befreien, § 123 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner erstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss hat. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (FamRZ 2000, 474) ergibt sich für den Übergang der zu erstattenden Anwaltskosten des Gegners nichts anderes. Die Entscheidung des BVerfG befasst sich nur mit der Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG. Die hier gerügte Ungleichbehandlung tritt bei der Auslegung des Senats gerade nicht ein, da die Klägerin für den Fall, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist, ebenfalls Erstattungsleistungen an den Gegner zu erbringen hätte. Sie schuldet auch nun gem. dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.5.2001 dem Beklagten über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus noch zu erstattende außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.879,20 DM. Hinzu kommt aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner ein auf die Staatskasse übergegangener Erstattungsanspruch i.H.v. 436,30 DM. Ferner mussten sich die Parteien – auch die anwaltlich vertretene Klägerin – bei Abschluss des Vergleichs, mit der Kostenregelung 8/10–2/10 darüber klar sein, dass trotz der Bewilligun...