Verfahrensgang

StA Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 501 Js 375/01s)

StA OLG Nürnberg (Aktenzeichen Zs 874/01)

 

Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 31. Juli 2001 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 31. 7. 2001 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 24. 7. 2001, durch den der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 8. 6. 2001 keine Folge gegeben wurde.

Der statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gerecht wird.

Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthalten, die - ihre Richtigkeit unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde. Die Antragsschrift muß es dem Oberlandesgericht ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und andere Schriftstücke eine "Schlüssigkeitsprüfung" vorzunehmen. Aus ihr muß ersichtlich sein, welche konkreten Vorgänge den Schuldvorwurf begründen sollen und aufgrund welcher Beweismittel der Beschuldigte nach Ansicht der Antragstellerin überführt werden kann. Die Antragsschrift muß in großen Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Ihr muß zu entnehmen sein, daß die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Frist des § 172 Abs. 2 StPO gewahrt wurden, weil die Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch davon abhängt, ob der Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnet ist und fristgerecht beschritten wurde. Eine Bezugnahme auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke ist weitgehend unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 172, Rdnr. 27 ff; KK-Wache/Schmid, StPO, § 172, Rdnr. 34 bis 38 m. w. N. ; BVerfG, NJW 79, 364;  88, 1773;  93, 382; KMR-Plöd, StPO, § 172 Rn. 56 f).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 31. 7. 2001 nicht gerecht.

Sie enthält keine Angaben zum Datum des Zugangs der letzten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der Antragstellerin und benennt auch nicht den Zeitpunkt des Eingangs der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin beim Generalstaatsanwalt in Nürnberg. Auf diese Zeitpunkte kann auch nicht aus anderen Angaben in der Antragsschrift geschlossen werden. Damit läßt sich eine Einhaltung der Beschwerdefrist im Vorschaltverfahren nicht feststellen.

Auch mit den angefochtenen Bescheiden der Staatsanwaltschaft setzt sie sich nicht im einzelnen auseinander.

Der Antrag ermöglicht es dem Senat daher nicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten zu prüfen, ob der Rechtsweg zum OLG überhaupt eröffnet ist und ob die Staatsanwaltschaft ihre sich aus dem Legalitätsprinzip ergebende Verfolgungspflicht verletzt hat.

Da die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO abgelaufen ist und die Mängel daher nicht mehr durch ergänzende Ausführungen der Antragstellerin behoben werden können, mußte der Antrag verworfen werden.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da bei Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig eine Gebühr nach Nr. 6400 der Anlage 1 zum GKG nicht anfällt und die Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat.

Soweit der Bevollmächtigte der Anzeigeerstatterin in dem Klageerzwingungsantrag vom 31. 7. 200l am Ende seines Sachvortrags um einen entsprechenden Hinweis gebeten hat, sofern das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, ist auf folgendes hinzuweisen:

Der Klageerzwingungsantrag wird beim Strafsenat eingereicht. Da die Akten sich bei der Staatsanwaltschaft befinden, fordert der Strafsenat die Akten bei der Staatsanwaltschaft an, zugleich mit der Bitte um Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 StPO zum Klageerzwingungsantrag. Die Akten wurden mit Verfügung vom 7. 08. 2001 angefordert und dem Strafsenat zusammen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 4. 9. 2001 vorgelegt. Damit konnte der Senat erstmals Einsicht in die zugrunde liegenden Ermittlungsakten nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO längst abgelaufen. Fristgerechte Hinweise wären dem Senat schon aus diesem Grunde nicht möglich gewesen. Indes kommt es darauf aber auch nicht an. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Revisionsbegründung (LR-Rieß, StPO, § 172 Rn. 141). Wie die entsprechende Vorschrift für die Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) soll § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gewährleisten, daß der Inhalt der Antragsschrift von sachkundiger Seite herrührt, dam...

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