Leitsatz (amtlich)

Wird wegen eines Einstellungsantrags nach § 242 FamFG neben dem Hauptsacheverfahren fehlerhafterweise ein gesondertes Verfahren geführt, ist für das Verfahren über die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch gesondert Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

 

Normenkette

FamFG §§ 76, 242

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 23.08.2013; Aktenzeichen 108 F 2068/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 23.8.2013 aufgehoben.

2. Den Antragsgegnern wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

3. Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Ratenzahlungen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Intention des Gesetzes nach handelt es sich bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO grundsätzlich um kein eigenständiges Verfahren; insofern bedarf es daher auch keiner gesonderten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, zumal Anwaltsgebühren nur im Falle der mündlichen Verhandlung über den Einstellungsantrag anfallen und das Verfahren im Übrigen gerichtsgebührenfrei ist.

Vorliegend bedarf es jedoch einer hiervon abweichenden Betrachtung, nachdem der Familienrichter einen in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenen Weg gegangen ist, und ausdrücklich die Anlegung eines separaten Verfahrens "e. A. UK - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" in seinem Referat verfügt hat (s. Verfügung vom 12.6.2013). Fortan wurden das Hauptsacheverfahren und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter zwei Aktenzeichen als getrennte Verfahren geführt. Weiterhin hat der Richter am AG mit Beschluss vom 2.10.2013 für das als einstweilige Anordnung geführte Verfahren einen eigenen Verfahrenswert festgesetzt.

Bei dieser mit §§ 1 und 13a Abs. 2 Satz 6 der Aktenordnung schwerlich in Einklang zu bringenden Verfahrensführung ist zur Vermeidung einer Kostenbelastung der Antragsgegner auch eine gesonderte Verfahrenskostenhilfeentscheidung erforderlich. Der Verfahrenskostenhilfeantrag hatte zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus der Ablehnung des Einstellungsantrages gemäß Beschluss des AG vom 26.7.2013 ergibt. Die Antragsgegner sind bedürftig i.S.d. § 114 ZPO; die Anordnung von Ratenzahlungen kommt nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5647483

FamRZ 2014, 410

FPR 2013, 5

MDR 2014, 36

AGS 2014, 83

NJW-Spezial 2014, 93

RVGreport 2014, 168

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