Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung.
Normenkette
BaySvVollzG Art. 3 Abs. 1, Art. 17
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 29.06.2015; Aktenzeichen SR StVK 194/15) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers H... B... wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. Juni 2015 in dessen Ziffern 1. und 3. aufgehoben und die Sache zur Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers H... B... wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. Juni 2015 in dessen Ziffer 2. aufgehoben.
Rechtsanwalt S... wird dem Antragsteller nach Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 109 Abs. 3 StVollzG beigeordnet.
- Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.06.2004 (13 KLs 203 Js 12373/03) seit 30.01.2012 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Seit 25.06.2013 befindet er sich in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Straubing.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 lehnte die Justizvollzugsanstalt Straubing den Antrag des Untergebrachten vom 17.11.2014 beziehungsweise vom 02.03.2015 auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden soll, ab. Sie begründete dies im Schreiben vom 02.02.2015 mit dargelegten Sicherheitsbefürchtungen. Mittels des Laptops könnten Erkenntnisse über Fluchtwege, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln, pornographische oder rassistische Inhalte gespeichert und in Umlauf gebracht werden. Aufgrund der geringen Größe von Speichermedien könnten diese leicht ein- und ausgeschmuggelt werden. Ein nicht internetfähiger Laptop könne durch unerlaubt in die Anstalt eingeführte Zusatzgeräte wieder internetfähig gemacht werden. Die Sicherheitsinteressen der Anstalt überwögen daher, wobei zu berücksichtigen sei, dass es um reine Freizeitbeschäftigung des Untergebrachten gehe und dieser seine Fähigkeiten auch im in der Anstalt vorhandenen Schulungsraum ausbauen könne. Im Schreiben vom 17.03.2015 bekräftigte die Justizvollzugsanstalt Straubing die Bedenken, ein technisch versierter Sicherungsverwahrter könne veranlasste technische Einschränkungen eines Laptops wieder rückgängig machen. Bezug genommen wird auf die weiteren Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Straubing in den genannten Schreiben sowie des Verteidigers in dessen Schreiben vom 17.11.2014 und vom 02.03.2015.
Gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 17.03.2015 wendete sich der Sicherungsverwahrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.03.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Er beantragte, die Justizvollzugsanstalt Straubing unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.2015 zu verpflichten, ihm den Besitz und die Nutzung eines modifizierten und versiegelten Laptops zu genehmigen, beziehungsweise hilfsweise die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer erneut zu bescheiden. Auf die Ausführungen in der Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
Hierzu hat die Justizvollzugsanstalt Straubing am 28.04.2015 Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen und die Gegenerklärung des Untergebrachten vom 22.06.2015 hierzu wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 29.06.2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt S... zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 09.07.2015 zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigen vom 31.07.2015, eingegangen bei Gericht am 04.08.2015, Rechtsbeschwerde ein, welche im selben Schreiben auch begründet wurde. Auch geht der Untergebrachte gegen die Zurückweisung der Beiordnung von Rechtsanwalt S... vor.
Auf die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.08.2015 und vom 28.08.2015 erwiderte der Rechtsbeschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2015. Auf die jeweiligen Ausführungen wird Bezug genommen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Sie wurde gemäß Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 103 BaySvVollzG i. V. m. § 116 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Zur Fortbildung...