Leitsatz (amtlich)
Die auf Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht gestützte Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge ist anfechtbar, wenn in der Hauptsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das gilt auch dann, wenn die mündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat.
Normenkette
FamFG §§ 76, 57; ZPO § 127
Verfahrensgang
AG Straubing (Beschluss vom 05.10.2012; Aktenzeichen 004 F 859/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Straubing vom 5.10.2012 - 004 F 859/12, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben am 11.9.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Anhörungstermin auf den 8.10.2012 bestimmt. Mit Beschluss vom 5.10.2012 hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2) abgelehnt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Im Termin vom 8.10.2012 haben die Beteiligten die Angelegenheit durch Abschluss einer Vereinbarung geregelt.
Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, da ein Ausnahmefall nach § 57 Satz 2 FamFG gegeben ist.
Zwar ist grundsätzlich eine Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO, § 57 Satz 1 FamFG ausgeschlossen, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugrunde liegt und die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 57 FamFG, Rz. 3).
Vorliegend hat das AG jedoch in der Hauptsache einen Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt. Ein hierauf in der Hauptsache ergangener Beschluss wäre nach § 57 Satz 2 FamFG anfechtbar gewesen. Dies muss auch für den Beschluss gelten, mit dem die Verfahrenskostenhilfe versagt wurde. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach der Anfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache. Es kommt daher nur darauf an, ob in der Hauptsache eine mündliche Erörterung stattfand und nicht darauf, ob der Verfahrenskostenhilfe-Entscheidung eine solche vorausging.
III. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das AG Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Auf die Begründung im angegriffenen Beschluss wie auch der Nichtabhilfeentscheidung vom 8.10.2012 wird Bezug genommen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bei der Versagung der Verfahrenskostenhilfe hat es daher sein Bewenden.
Fundstellen
Haufe-Index 3511359 |
FamRZ 2013, 569 |
MDR 2013, 42 |