Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 19.10.2000; Aktenzeichen 3 F 501/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht Ansbach vom 19.10.2000 (3 F 501/00) abgeändert:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, getrenntlebende Ehefrau des Beklagten, hat Stufenklage auf Auskunft und Kindes- sowie Ehegattenunterhalt erhoben. Der Beklagte hat Klageabweisung angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2000 haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem der Beklagte sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte, haben die Parteien übereinstimmend auch die Leistungsklage für erledigt erklärt, da sie davon ausgehen, daß keine Leistungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von Ehegattenunterhalt bestehe.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 19.10.2000 der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 20.360,– DM festgesetzt. Gegen die am 26.10.2000 zugestellte Kostenentscheidung richtet sich die am 03.11.2000 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO findet die sofortige Beschwerde statt (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2, ZPO). Sie ist daher zulässig.
Sie ist auch begründet.
Da die Parteien den Rechtssteit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Familiengericht hieran gebunden und hatte nach § 91 a ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Die von der Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 19.10.2000 hiergegen unter Hinweis auf BGH MDR 94, 717 geäußerten Bedenken greifen nicht durch, da es bei der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs um eine einseitige Erledigungserklärung ging.
Die Frage, wer das Kostenrisiko für eine Stufenklage trägt, wenn nach Auskunftserteilung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird und es somit nicht mehr zu einem Leistungsantrag kommt, wird unterschiedlich beantwortet (zum Steitstand vgl. Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., RdNr. 58 Stichwort Stufenklage zu § 91 a ZPO; OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1216). Eine Auffassung stellt für die Kostenentscheidung im wesentlichen auf den Erfolg bzw. auf die Erfolgsaussicht der in der Stufenklage enthaltenen Unterhaltsklage und weniger auf den Erfolg des mit der Klage auch geltend gemachten Auskunftsanspruchs ab. Eine andere Ansicht stellt darauf ab, daß dem Auskunftsberechtigten ein Schadensersatzanspruch bzw. Kostenerstattungsanspruch zustehe wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die er infolge Nichterteilung der Auskunft erhoben hat (BGH MDR 94, 717; OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Senat folgt, der letzteren Ansicht aus folgenden Gründen. In Unterhaltsverfahren ist die Regelung des § 93 d ZPO zu beachten. Der Regelungszweck dieser der Vorschrift ist auch bei der gemäß § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 1513). Danach sollen Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich geklärt werden. Da dies nur möglich ist, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig umfassend Auskunft erteilt, normiert § 93 d ZPO für Verstöße hiergegen eine „Kostenstrafe” (Zöller-Hergeth, RdNr. 1 zu § 93 d ZPO). Das heißt, daß dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt werden können, auch wenn die Auskunft dazu führt, daß die Zahlungsklage wegen abzusehender Erfolgslosigkeit nicht weiter verfolgt wird (Hergeth, a.a.O., RdNr. 3).
Die Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 91 a ZPO führt hier zur Kostentragungspflicht des Beklagten, denn er hat zur Erhebung der Stufenklage Anlaß gegeben, da er vorgerichtlich seiner Auskunftsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist. Seine Auskunftspflicht ergibt sich aus § 1605 BGB, der aufgrund der Verweisung in § 1361 Abs. 4 BGB auch für den Ehegattentrennungsunterhalt gilt. Der Beklagte war Vorgerichtlich mit Schreiben der Klägervertreterin vom 20.10. und 25.11.1999, aufgefordert worden, Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen (zum Umfang der Auskunftspflicht vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 622). Er ist dieser Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen, wie sich aus dem Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 05.11.1999 ergibt, obwohl ihm bekannt war, daß die Klägerin Sozialhilfe bezog und das Sozialamt prüfte, ob übergegangene Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Stadt A. vom 10.01.2000 (Bl. 43 d.A.) und 31.01.2000 (Bl. 10 d.A.). Seine Auskunftspflicht war weder aufgrund des kurzfristigen und schließlich gescheiterten Versöhnungsversuchs der Parteien (Palandt-Brudermüller, 59. Aufl., RdNr. 9 zu § 1361 BGB) noch wegen seines Arbeitsplatzverlustes entfallen. Er hätt...