Leitsatz (amtlich)
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Löschung einer nach §§ 1181 Abs. 2, 1192 Abs. 1 GBO erloschenen Grundschuld ist keine Zustimmung des Eigentümers des mithaftenden Grundstücks nach § 27 GBO erforderlich.
Normenkette
BGB § 1181 Abs. 2, § 1192 Abs. 1; GBO § 27
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 22.11.2012) |
Tenor
I. Die Beschwerde vom 12.12.2012 gegen den Beschluss des AG Regensburg - Grundbuchamt - vom 22.11.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 99.701,91 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Für die Beschwerdeführerin waren an dem Grundstück Blatt ... 4, Gemarkung ..., und an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Blatt ... 3, Gemarkung ..., jeweils unter den laufenden Nr. 1 und 3 Grundschulden über 33.233,97 EUR und 66.467,94 EUR vorgetragen, wobei die Grundschulden hinsichtlich der beiden Grundstücke als Gesamtgrundschulden bestellt waren.
Am 22.12.2010 wurde das Grundstück Blatt ... 4, Gemarkung ..., auf Antrag der Beschwerdeführerin versteigert. In diesem Verfahren erfolgten Zuteilungen auf die genannten Grundschulden bis zur vollen Befriedigung der Beschwerdeführerin. Die Grundschulden an dem versteigerten Grundstück wurden daraufhin von Amts wegen gelöscht, nicht jedoch die Grundschulden am verfahrensgegenständlichen Grundstück; hier wurde lediglich am 1.3.2011 eingetragen, dass die Mithaft in Blatt ... 4 je erloschen ist.
Mit Schreiben vom 19.7.2012 hat die Beschwerdeführerin beim AG - Vollstreckungsgericht - Regensburg, von dort im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 25.7.2012 weitergeleitet an das AG - Grundbuchamt - Regensburg, die Löschung der Grundschulden auch am verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt, nachdem das Vollstreckungsgericht auf einen auf diese Grundschulden gestützten Zwangsversteigerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2011 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Grundschulden nicht die Zwangsversteigerung betreiben könne, da sie durch Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das Grundstück Bl ... 4, Gemarkung ..., erloschen seien, und nachdem das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31.5.2012 mit der gleichen Begründung die Eintragung der Pfändung dieser Grundschulden durch die Beschwerdeführerin aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.3.2012 abgelehnt hatte.
Mit Zwischenverfügung vom 1.10.2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.10.2012, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Löschung von den in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweisen abhängig gemacht, dass dem Eigentümer des versteigerten Grundstücks kein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks zusteht, bei dem die Gesamtrechte zur Löschung gebracht werden sollen (§ 1182 BGB), und dass der Eigentümer des letztgenannten Grundstücks der Löschung zustimmt, und zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis zum 1.11.2012 gesetzt, anderenfalls der Eintragungsantrag zurückgewiesen werde.
Im Schreiben vom 26.10.2012 vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass, wie auch im Beschluss des Grundbuchamtes vom 31.5.2012 festgestellt, die Grundschulden am verfahrensgegenständlichen Grundstück erloschen sind und deshalb eine Zustimmung dessen Eigentümerin mangels Rechtsbeeinträchtigung nicht erforderlich sei. Zugleich legt sie eine Forderungsaufstellung vor, die belegen soll, dass mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks Blatt ... 4, Gemarkung ..., ausschließlich Forderungen der Beschwerdeführerin gegen den Eigentümer dieses Grundstücks befriedigt wurden und daher Ersatzansprüche gem. § 1182 BGB ausgeschlossen seien.
Mit Beschluss vom 22.11.2012, der Beschwerdeführerin am 28.11.2012 zugestellt, hat das AG - Grundbuchamt - Regensburg den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die vorgelegte Forderungsaufstellung betreffe nur die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des versteigerten Grundstücks, jedoch nicht diejenigen zwischen dem Eigentümer des versteigerten Grundstücks und der Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen mithaftenden Grundstücks. Das Erfordernis der Eigentümerzustimmung gem. § 27 GBO aus formellem Recht bleibe bestehen.
Mit Schreiben vom 12.12.2012, eingegangen beim Grundbuchamt am 13.12.2012, hat die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsansicht Beschwerde eingelegt.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 28.12.2012, der Beschwerdeführerin mitgeteilt mit gleicher Verfügung, die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist unbegründet.
Das AG - Grundbuchamt - hat den Löschungsantrag vom 19.7.2012 zu Recht zurückgewiesen, da ein Eintragungshindernis besteht.
1. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks Blatt ... 4, Gemarkung ..., in voller Höhe befriedigt, so dass die Grundschulden an dem versteigerten Gru...