Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 08.02.1994; Aktenzeichen 2 F 178/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts … wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Weiden vom 08.02.1994 abgeändert:
Der Antragsteller … hat seinem Prozeßbevollmächtigten weitere 159,– DM nebst 4 % Zinsen ab 04.01.1994 zu bezahlen.
II. Der Antragsteller … trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 159,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt …, hatte die Festsetzung der ihm von seinem Mandanten zu bezahlenden Gebühren und Auslagen beantragt. In dem Antrag istein Betrag von 159,– DM enthalten für aus eigenen Kostenmitteln gezahlte Gerichtskosten, deren Entstehung anwaltlich versichert wurde.
In Höhe des Betrags von 159,– DM wurde die Kostenfestsetzung abgelehnt mit der Begründung, die vom Anwalt verauslagten Gerichtsgebühren seien keine gesetzliche Vergütung gemäß BRAGO. Sie könnten daher nicht im Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzt werden.
Gegen diesen ihm am 16.02.1994 zugestellten Beschluß hat Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 17.02.1994, eingegangen beim Familiengericht Weiden am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, „zusätzlich die vom Unterfertigten verauslagten. Gerichtskosten von 159,– DM mit festzusetzen”.
Der Beschwerdegegner, …, hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu der Beschwerde geäußert.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und begründet.
Sinn des Festsetzungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist es, dem bevollmächtigten Anwalt eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zu geben, für die von ihm verdienten Gebühren und für die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen einen Titel zu erhalten. Hierbei ist der Senat der Meinung, daß auch die vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagten Gerichtsgebühren im Rahmen des Verfahrens des § 19 BRAGO festsetzbar sind. Diese Festsetzung erfolgt in einem einfachen Verfahren, in dem Ermittlungen nicht erforderlich sind. Soweit die Gegenmeinung (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1545) ausführt, der Rechtspfleger müsse zur Prüfung eines Festsetzungsantrags u.U. Erhebungen anstellen, die seiner gesetzlich geregelten Stellung in diesem Verfahren nicht entspräche, ist auf § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO hinzuweisen. Sollte ein Mandant eines die Kostenfestsetzung betreibenden Anwalts behaupten, nicht der Anwalt, sondern er selbst oder eine andere Person habe den Gerichtskostenvorschuß einbezahlt, handelt es sich um Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. – In diesem Falle müßte die Kostenfestsetzung abgelehnt werden. Irgendwelche Ermittlungen oder Erhebungen wären nicht erforderlich.
Mithin ist der Senat in Übereinstimmung u.a. mit dem OLG München (JurBüro 1987, 386) der Ansicht, daß § 1 BRAGO erweiternd auszulegen ist mit der Folge, daß auch die vom Anwalt verauslagten Gerichtsgebühren als Auslagen im Sinne des Gebührenrechts aufzufassen sind. Nur auf diesem Weg kann der Sinn und Zweck des § 19 BRAGO, unnötige Prozesse zu vermeiden, die mit einem zusätzlichen Kostenaufwand verbunden sind, erreicht werden.
Kosten: § 91 ZPO (vgl. §§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1351497 |
Rpfleger 1995, 40 |