Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen HRB 4588)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 12.05.2015, Az. HRB 4588 (Fall 3), wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 12.05.2015, mit der die Vollziehung der Anmeldung vom 08.05.2015 abgelehnt worden ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter HR B in dem Handelsregister bei dem AG Amberg eingetragen ist.

Die Gesellschaft wurde am 23.02.2010 unter Verwendung des Musterprotokolls für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) gegründet.

Unter Ziffer 4. heißt es:

"Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr, geboren am 20.12.1973, wohnhaft in, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit."

In der Anmeldung des Geschäftsführers Herrn Reinhard St. vom 23.02.2010 heißt es:

"Abstrakte Vertretungsbefugnis:

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten (gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG).

Konkrete Vertretungsbefugnis:

Ich bin von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

Unter Ziffer 4. des Auszuges aus dem Handelsregister, HR B, heißt es:

"a) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

b) Bestellt: Geschäftsführer:... mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen."

Unter dem 08.05.2015 wurde zum AG - Registergericht - Amberg die Neubestellung des Geschäftsführers angemeldet. Weiter heißt es dort:

"Konkrete Vertretungsbefugnis:

Gem. allgemeiner Vertretungsregelung."

Mit Zwischenverfügung vom 12.05.2015 wies das AG - Registergericht - Amberg darauf hin, dass der Anmeldung ein Vollzugshindernis entgegenstehen würde.

Die Gesellschaft sei im vereinfachten Verfahren gegründet worden. Die durch das Musterprotokoll vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gelte nur für den ersten Geschäftsführer. Nach herrschender Meinung entfalle mit der Bestellung weiterer Geschäftsführer der Fortbestand der Befreiung von § 181 BGB. Es sei daher der Wegfall der Befreiung des Geschäftsführers Herrn Reinhard St. von den Beschränkungen des § 181 BGB als Änderung seiner konkreten Vertretungsbefugnis infolge Bestellung des weiteren Geschäftsführers Dominik Schlosser anzumelden.

Unter dem 19.05.2015 hat der bevollmächtigte Notar gegen die Zwischenverfügung namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat der Notar insbesondere ausgeführt, dass die durch das Registergericht im Anschluss an das OLG Stuttgart vertretene Auffassung weder von dem Gesetzeswortlaut noch dem Regelungszusammenhang gedeckt sei und im Schrifttum überwiegend abgelehnt werde.

Mit Beschluss vom 22.06.2015 hat das AG - Registergericht - Amberg der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und auch sonst zulässig.

a) Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 59 Abs. 2 i.V.m. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG, da es sich vorliegend bei der angefochtenen Entscheidung um eine den Eintragungsantrag ablehnende Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt.

Insbesondere handelt es sich bei der durch das Registergericht vorliegend für erforderlich erachteten ergänzenden Anmeldung des Wegfalls der Befreiung des Geschäftsführers Herrn Reinhard St. um ein behebbares Eintragungshindernis i.S.v. § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG.

b) Die Beschwerde wurde zudem frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin durch das Registergericht eine Frist von zwei Wochen zur Behebung des Hindernisses der Eintragung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG gesetzt.

Die zur Behebung gesetzte Frist sollte grundsätzlich allerdings mindestens einen Monat betragen (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 168).

Hierauf kommt es indes nicht an, denn die nachfolgend bereits unter dem 19.05.2015 durch den bevollmächtigten Notar eingelegte Beschwerde erfolgte jedenfalls fristgerecht.

c) Bei Ablehnung der Eintragung des Geschäftsführers sind sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft beschwerdebefugt (vgl. MüKo-FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 59 Rn. 63).

d) Der den Eintragungsantrag stellende Not...

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