Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei endgültiger Regelung des Umgangsrechts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einem Verfahren betreffend den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zum Umgang der Umgang in einer Vereinbarung endgültig geregelt und damit ein Hauptsacheverfahren überflüssig, ist der Wert für diese Vereinbarung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG und damit grundsätzlich mit 3.000,00 EUR festzusetzen.
Normenkette
FamGKG §§ 41, 45
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 04.08.2010; Aktenzeichen 109 F 2477/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin ..., wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 4.8.2010 in Nr. 2 (hinsichtlich des Verfahrenswertes) dahin ergänzt, dass der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom 4.8.2010 getroffene Vereinbarung zum Umgang auf 3.000 EUR festgesetzt wird. Bei der Festsetzung eines Verfahrenswertes von 1.500 EUR für das Verfahren 1. Instanz im Übrigen hat es sein Bewenden.
2. Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 24.12.2006 geborenen Kindes ...
Mit einem am 6.7.2010 beim AG - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 5.7.2010 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der das Gericht eine im Einzelnen bezeichnete Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Sohn ... beschließen sollte.
In einer am 4.8.2010 von 11.18 Uhr bis 12.41 Uhr durchgeführten Sitzung hat das AG - Familiengericht - Nürnberg in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamtes die beiden Eltern angehört. Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende Vereinbarung zum Umgang getroffen:
"Vereinbarung I. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet mit seinem Kind ..., geb. am 24.12.2006, wie folgt Umgang zu pflegen:
1. Jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Vater holt das Kind in dem Kindergarten pünktlich um 14.00 Uhr ab und bringt das Kind pünktlich um 18.00 Uhr zur Mutter zurück.
Sollte auf den Mittwoch ein Ausflugstag im Kinderfarten fallen, der über 14.00 Uhr hinausgeht, so holt der Vater das Kind um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt es pünktlich um 18.00 Uhr wieder dorthin zurück. Die Mutter informiert den Vater bis Dienstag 16.00 Uhr per SMS, sollte am nächsten Tag ein Ausflug stattfinden.
Sollte das Kind bettlägerig erkrankt sein, entfällt der jeweilige Umgangstermin ersatzlos.
2. Jeden 2. Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit dem 4.9.2010, der Vater holt das Kind pünktlich um 10.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt. pünktlich um 18.00 Uhr zurück.
Nach 6 samstäglichen Umgangskontakten wird der Umgang ausgeweitet von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr, der Vater holt das Kind pünktlich um 10.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt. pünktlich am nächsten Tag um 12.00 Uhr zurück.
Der Vater verpflichtet sich,... persönlich während des Umgangs zu betreuen, er ist aber berechtigt, die Großmutter väterlicherseits zu besuchen und das Kind auch für die Dauer von bis zu vier Stunden in deren Obhut zu belassen.
Der Umgang entfällt, sollte das Kind bettlägerig erkrankt sein. Die Mutter informiert hiervon umgehend per SMS den Vater. Der Umgangskontakt wird am darauffolgenden Samstag nachgeholt, ohne dass sich der Turnus verändert. Bei Verhinderung der Mutter und des Kindes am Ersatztermin hat die Mutter das Recht, einen anderen Ausweichtermin vorzuschlagen.
3. Der Vater verpflichtet sich, die Mutter über Unternehmungen außerhalb des Raums Nürnberg zu informieren.
II. Die Kosten des Verfahrens weden gegeneinander aufgehoben."
Anschließend hat das Familiengericht folgenden Beschluss verkündet:
1. Das Gericht billigt diese Vereinbarung, da sie dem Kindeswohl nicht widerspricht § 156 Abs. 2 Farn FG.
2. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Mit einem am 18.8.2010 beim AG - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 12.8.2010 hat die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss vom 4.8.2010 Beschwerde eingelegt.
Sie hat diese im Wesentlichen begründet wie folgt:
Da in dem vorliegenden Anordnungsverfahren faktisch die Hauptsache vorweggenommen worden sei, sei es in Anwendung von § 41 FamGKG gerechtfertigt, mehr als die Hälfte des Wertes der Hauptsache als Verfahrenswert anzusetzen. Es sei eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen worden und deshalb ein - nicht anhängiges - Hauptsacheverfahren nicht erforderlich. Im Hinblick auf den Umfang der Angelegenheit und die Dauer der Hauptverhandlung sei für das Verfahren der für die Hauptsache geltende Regelwert anzusetzen.
Mit Beschluss vom 30.8.2010 hat das AG - Familiengericht - Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Eiternteile zugeleitet.
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrens...