Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Umgangssache
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem ab 1.9.2009 anwendbaren Recht kann eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene KostenentScheidung isoliert mit einer Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden.
2. Betrifft die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit wie den Umgang, ist die Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht von einer Mindestbeschwer, wie etwa der aus § 61 Abs. 1 FamFG, abhängig.
3. In Umgangssachen entspricht es, wenn nicht ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen.
Normenkette
FamFG §§ 58, 81
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen 109 F 3154/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung unter Nr. 4 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 29.10.2009 abgeändert.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers oder der Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz findet nicht statt.
III. Die Gerichtskosten im Besenwerdeverfahren sind ebenfalls hälftig vom Antragsteller und der Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die getrennt lebenden Eltern der Kinder ..., geb. am 12.11.1994,..., geb. am 7.3.1997, und ..., geb. am 25.9.1999.
Am 6.5.2009 haben die Eltern vor dem AG Nürnberg im Verfahren 109 F 733/09 folgende gerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit den bei der Antragsgegnerin lebenden Kindern getroffen:
"1. Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, beginnend am 8.5.2009/10.5.2009.
Die Mutter gibt die Kinder am Freitag pünktlich an der Haustüre des Vaters ab und der Vater gibt die Kinder am Sonntag an der Haustüre der Mutter wieder pünktlich ab.
Die Kinder essen regelmäßig beim Vater am Freitag zu Abend und am Sonntag bei der Mutter.
Ausnahmsweise wird ... am kommenden Wochenende erst am Samstagnachmittag zum Vater gehen. Der Vater holt ... dann zu Hause bei der Mutter ab 14.00 Uhr ab.
2. Für die Ferienregelung gilt Folgendes:
Der Ferienumgang beginnt jeweils am Samstag, 10.00 Uhr, und endet am Sonntag, 18.00 Uhr, mit Ausnahme der Weihnachtsferien.
Die Kinder verbringen im Wechsel die Oster- und Pfingstferien bei jeweils einem Elternteil. Die Pfingstferien 2009 verbringen die Kinder bei der Mutter.
Die Kinder verbringen jeweils im Wechsel in den Sommerferien jeweils die ersten 3 Wochen und die letzten drei Wochen bei jeweils einem Elternteil. In den Sommerferien 2009 verbringen die Kinder die erste Hälfte der Ferien beim Vater.
3. Die Kinder verbringen in den Weihnachtsferien im Wechsel jeweils die 1. Woche bei einem Elternteil und den Rest der Weihnachtsferien beim anderen Elternteil.
Die erste Weihnachtsferienwoche beginnt am 1. Feiertag um 10.00 Uhr und endet am 7. Ferientag um 18.00 Uhr.
Der o.g. Rest der Weihnachtsferien beginnt am 8. Ferientag um 10.00 Uhr und endet am letzten Ferientag um 18.00 Uhr.
Die erste Weihnachtsferienwoche 2009 verbringen die Kinder beim Vater."
Mit Schreiben vom 20.8.2009 hat sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gewandt und hinsichtlich des bisher nicht geregelten Umgangs in den Herbstferien sowie in den Faschingsferien vorgeschlagen, dass die Kinder die Herbst- und Faschingsferien alternierend bei der Antragsgegnerin bzw. beim Antragsteller verbringen. Im Hinblick darauf, dass die Kinder die diesjährigen Faschingsferien bei der Antragsgegnerin verbracht haben, sollten die Kinder dann die Herbstferien 2009 beim Antragsteller verbringen, die Herbstferien 2010 bei der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 25.8.2009 hat der Bevollmächtgte der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass kein Einverständnis damit bestehe, die erst vor wenigen Monaten am 6.5.2009 getroffene Umgangsregelung schon wieder abzuändern.
Mit einem Schriftsatz vom 9.9.2009 hat daraufhin der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim AG - Familiengericht - Nürnberg beantragt, seinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern gerichtlich ergänzend zu regeln wie folgt:
"I. Die Kinder ...,... und ... verbringen jeweils im Wechsel die bayerischen Herbst- und Faschingsferien bei jeweils einem Elternteil. Die Herbstferien 2009 verbringen die Kindern bei dem Antragsteller.
Der Ferienumgang beginnt jeweils am ersten Ferientag um 10.00 Uhr und endet am letzten Ferientag um 18.00 Uhr.
II. Im Übrigen verbleibt es bei der im Verfahren vor dem AG Nürnberg, Az.: 109 F 733/09, getroffenen Vereinbarung."
Mit Schriftsatz vom 2.10.2009 ha...