Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzeladoption nach rumänischem Recht
Leitsatz (amtlich)
Eine nach rumänischem Recht ohne Einwilligung des Ehegatten ausgesprochene Einzeladoption ist sowohl nach rumänischem als auch deutschem Recht wirksam; sie verstößt insbesondere nicht gegen den „ordre public” des deutschen Rechts.
Normenkette
FGG § 16a; BGB § 1749 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Amberg (Aktenzeichen 1 F 947/00) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Amberg vom 6.4.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.
Tatbestand
I. Das Kind … wurde am 1.1.1990 in Rumänien geboren. Es ist autistisch und geistig behindert. Es war in Rumänien in Kinderheimen untergebracht.
Frau … war 1991 im Rahmen der Rumänienhilfe des Deutschen Roten Kreuzes in einem Kinderheim in Rumänien tätig, wo sie das Kind … kennenlernte. Mit bei dem rumänischen Gericht am 8.8.1991 registriertem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Adoption des Kindes … beantragt. Diese wurde zunächst durch Urteil des rumänischen Gerichts vom 29.1.1993 abgelehnt. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin über ihre rumänische Bevollmächtigte Berufung ein. Mit Urteil des Berufungsgericht vom 31.5.1996 wurde die Adoption ausgesprochen, wobei das Gericht davon ausging, dass die Klägerin nach Aktenlage nicht verheiratet ist. Die Mutter des adoptierten Kindes habe der Adoption zugestimmt. Diese entspräche dem Wohl des Kindes. Bei der Adoptionsverhandlung war die Beschwerdeführerin zwar nicht anwesend, wurde jedoch durch ihre rumänische Bevollmächtigte vertreten. Das rumänische Urteil ist rechtskräftig.
Die Beschwerdeführerin war seit 19.11.1993 verheiratet. Sie wusste vom Fortgang des Adoptionsverfahrens und bemühte sich über eine Adoptionsvermittlungsstelle um zur Aufnahme des Kindes und Adoption bereite Eltern in der Bundesrepublik Deutschland. Die nunmehrigen Pflegeeltern … und … erklärten sich zur Aufnahme des Kindes bereit und beabsichtigten zunächst, das Kind zu adoptieren.
Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich drei eigene Kinder. Ihr Ehemann ist mit einer Adoption nicht einverstanden. Auch die Beschwerdeführerin lehnt diese zwischenzeitlich ab.
Nach Erlass der Adoptionsentscheidung holten die Pflegeeltern mit Vollmacht der Beschwerdeführerin das Kind aus Rumänien ab. Seitdem hält sich das Kind im Haushalt der Pflegeeltern auf und wird von diesen neben dem Besuch der Fördereinrichtungen der Lebenshilfe betreut. Sie betrieben zunächst die Adoption, sehen davon jedoch zwischenzeitlich infolge die schwerwiegenden Behinderung des Kindes ab. Sie sind jedoch bereit, das Kind weiterhin in Pflege aufzunehmen.
Die Adoptivmutter hat seit der Aufnahme des Kindes bei den Pflegeeltern zu dem Kind und den Pflegeeltern keinen Kontakt. Für die Pflegeeltern ergaben sich aus der nach Ansicht der Standesamtsbehörden unklaren Rechtslage der Wirksamkeit der Adoption erhebliche Schwierigkeiten bei der Bewilligung von Pflegegeld, bei Anträgen auf Erstellung einer Geburtsurkunde u.a. Auch die Beschwerdeführerin wurde insoweit nicht tätig. Sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, sie habe in der Vergangenheit auch deshalb bei Behörden keine Anträge in Bezug auf das Kind gestellt, um nicht den Eindruck zu erwecken, als halte sie die Adoption für rechtswirksam.
Wegen dieser Untätigkeit der Adoptivmutter und zur Klärung der Wirksamkeit der Adoption hat das Kreisjugendamt A.-S. beantragt, der Adoptivmutter die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB zu entziehen.
Mit Beschluss vom 6.4.2001 hat das AG – FamG – A. diesem Antrag stattgegeben und das Kreisjugendamt A.-S. zum Vormund bestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Adoptivmutter. Sie trägt mit ihrer Beschwerde in erster Linie vor, die Adoption sei unwirksam, da sie im Zeitpunkt der Adoption verheiratet gewesen sei und ihr Ehemann in die Adoption nicht eingewilligt habe und weiterhin nicht einwillige. Die rumänische Adoption durch einen Ehegatten allein sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtssystems unvereinbar, Art. 6 S. 2 EGBGB. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 1666 BGB für einen Entzug der elterlichen Sorge nicht vor, da das Kindeswohl durch die Betreuung der Pflegeeltern gesichert sei.
Der Senat hat die Adoptivmutter sowie die Pflegeeltern angehört. Er hat dem Kind Rechtsanwalt … als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG beigeordnet. Dieser hält die Adoption für wirksam und den Entzug der elterlichen Sorge für sachgerecht und geboten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Adoptivmutter ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, § 1666 BGB.
1. Der Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB setzt voraus, dass Frau … durch die rumänische Adoptionsentscheidung vom 31.5.1996 Mutter des Kindes … wurde.
Diese Frage war im vorliegenden Verfahren als Vorfrage zu entscheiden (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 16a Anm. ...