Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 2 O 3870/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Aktenzeichen 2 O 3870/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.069,31 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.11.2000, den der Kläger als damals 39-jähriger Zollbeamter auf dem Weg zum Dienst als Fahrer eines Personenwagens Peugeot 306 Kombi erlitten hat, als im Gegenverkehr auf der Landstraße bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 70–80 km/h ein Lieferwagen Opel Combo ins Schleudern geriet und mit dem vom Kläger geführten Fahrzeug kollidierte. Die Alleinhaftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist dem Grunde nach unstreitig.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 17.11.2000 zum weit überwiegenden Teil zugesprochen und die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wie folgt verurteilt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.569,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.376,28 EUR seit 04.05.2004 sowie aus 60.193,03 EUR seit 08.04.2008 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR an Schmerzensgeld anlässlich der bei dem Verkehrsunfall vom 17.11.2000 um 13.10 Uhr in 91284 Neuhaus an der Pegnitz erlittenen Verletzungen zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz jedes materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist, den der Kläger anlässlich des Unfalls vom 17.11.2000 um 13.10 Uhr in 91284 Neuhaus an der Pegnitz erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, wird dies vom Kläger hingenommen und ist deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt:

  1. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Aktenzeichen 2 O 3870/04 wird abgeändert.
  2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 wird zurückgewiesen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerbehaftet sei.

Die „psychischen Beschwerden” (des Klägers) seien „weder vorhanden noch auf das Unfallgeschehen ursächlich zurückzuführen”. Der „letztlich erkennende Erstrichter (sein Amtsvorgänger ist leider während des Verfahrens verstorben) habe den Kern und die Hauptproblematik des Verfahrens nicht erfasst”, das Urteil sei daher „nur als oberflächlich zu bezeichnen” und die Würdigung der Feststellungen des gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen sei rechtsfehlerhaft erfolgt.

Die „Ausführungen des Herrn Dr. B.” könnten „auf Grund der Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit nicht tragfähige Grundlage des Ersturteils sein.” Insbesondere zum „Problemkreis Simulation und Aggravation” habe das Landgericht die Einwände der Beklagten nicht zutreffend berücksichtigt, weshalb auch insoweit eine erneute Beweisaufnahme und neue Feststellungen durch das Berufungsgericht geboten seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Aktenzeichen 2 O 3870/04, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts hoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten; insoweit werden von der Berufung keine besonderen Umstände vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.10.2011 Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beklagten aus der Stellungnahme vom 07.12.2011 hat der Senat geprüft. Es veranlasst keine Änderung in der Beurteilung des Falles.

Die in diesem Schriftsatz ausgeführte Bewertung der Beklagten, „dass den Beschwerden (des Klägers) ein Unfallgeschehen zu Grunde liegt, das nur als „banal” und „alltäglich” zu bezeichnen ist”, ein „solches Unfallereignis kann nicht ursächlich für die Beschwerden des Klägers sein, da ein solches Unfallere...

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