Entscheidungsstichwort (Thema)

Marke, Kaufpreis, Annahmeverzug, Aufhebung, Ermessen, Berufungsverfahren, Zinsen, Fahrgestellnummer, Beklagte, Hinweisbeschluss, Bl, Bezug, Senat, freizustellen, Zug um Zug, Ermessen des Gerichts

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 26.01.2021; Aktenzeichen 5 U 3310/20)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.09.2020; Aktenzeichen 10 O 738/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020, Az. 10 O 738/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.022,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.01.2021, Ziffer I. (Bl. 276 ff d.A.), Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen,

1. Unter Aufhebung des am 08.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 10 O 738/20, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz mit der Fahrgestellnummer ..., an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 29.022 EUR abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.995,06 EUR seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.358,56 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat angekündigt,

die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage insgesamt abweisende Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.09.2020 ist zulässig, hat in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weist der Senat das Rechtsmittel des Klägers durch einstimmigen Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 26.01.2021 (Bl. 276 ff d.A.). Eine Gegenerklärung der Klägerin ist nicht gegangen.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14844218

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