Leitsatz (amtlich)
Beruft sich ein Versorgungsträger auf eine nachehezeitliche Barwertminderung ohne Ehezeitbezug (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) eines extern zu teilenden Anrechts, so kann dies allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn eine vollständige Neuberechnung stattfindet, bei der alle Rechnungsgrundlagen einschließlich des Rechnungszinses auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt bezogen werden (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 775 und FamRZ 2016, 2000).
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2, §§ 15, 17
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 07.10.2014; Aktenzeichen 4 F 1521/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 7.10.2014 unter Fortgeltung des Versorgungsausgleichs im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
Absätze 2 und 3:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG - BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.502,50 Euro bei der A. L. L. auf Gegenseitigkeit, bezogen auf den 30.11.2013, nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 21.10.2014 begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92 % Zinsen seit dem 1.12.2013 an die A. L. L. auf Gegenseitigkeit zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG - BSAV Besitzstand IP (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.499,48 Euro bei der A. L. L. auf Gegenseitigkeit, bezogen auf den 30.11.2013, nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 21.10.2104 begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92 % Zinsen seit dem 1.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. L. L. auf Gegenseitigkeit zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.203,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 6.12.2013 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG Erlangen mit Endbeschluss vom 7.10.2014 die am 17.9.1982 geschlossene Ehe der beteiligten früheren Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat das AG unter Zugrundelegung einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 1.9.1982 bis 30.11.2013 die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und unter Ziffer 2, Absätze 2 und 3 folgende Regelung getroffen:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG Beitragsorientierten BSAV (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.502,50 Euro bei der E. LV AG, bezogen auf den 30.11.2013, begründet. Die S. AG Beitragsorientierte BSAV wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92 % Zinsen seit dem 1.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. LV AG. zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG Besitzstand (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.499,48 Euro bei der E. LV AG, bezogen auf den 30.11.2013, begründet. Die S. AG Besitzstand wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92 % Zinsen seit dem 1.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. LV AG. zu zahlen."
Gegen diese Entscheidung, welche dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17.10.2014 zugestellt worden ist, ließ sie mit Schriftsatz vom 22.10.2014, eingegangen beim AG Erlangen am selben Tag, Beschwerde einlegen, mit der Begründung, die E. Lebensversicherung AG habe telefonisch mitgeteilt, sie sei kein geeigneter Zielversorgungsträger, weil kein entsprechender Tarif für Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich bestehe. Die Antragsgegnerin hatte innerhalb der ihr vom AG gesetzten Frist die E. Lebensversicherung AG als Zielversorgungsträger benannt und einen Versorgungsvorschlag vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 benannte die Antragsgegnerin nunmehr die A. L. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit als neuen Zielversorgungsträger und legte hierzu deren Bestätigung vom 21.10.2014 vor, wonach der Antragsgegnerin über den im Rahmen des Versorgungsausgleichs zur Verfügung stehenden Ausgleichswert eine Versorgung in Form einer Basisrentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG eingerichtet werden könne. Die Zertifizierung des Basisrentenvertrags BasiAL (Tarif RV70) sei durch die Zertifizierungsstelle unter der Zertifizierungsnummer O 05852 erteilt und zum 19.6.2013 wirksam geworden.
Der Ausgleich betrifft zwei bei der S. AG im Wege der Direktzusage erworbene Anrechte, nämlich eine reine Leistungszusage, die BSAV Besitzstand IP, sowie eine reine (im Ausbau befindliche) Beitragszusage, die BSAV Beitragsorientierte S. AV 60. Zu beiden Versorgungen hat der Versorgungsträger zunächst dem Familiengericht und auf Anforderung dem Senat mehrere Berechnungen vorgelegt.
(1) BSAV Besitzstand IP
Zu dieser Versorgung hat der Versorgungsträger mitgeteilt, der korrespondierende...