Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigungsfähigkeit eines Darlehens für Ersatz bei Auszug in der Ehewohnung verbliebener Wohnungseinrichtung auch bei fehlendem Mindestkinderunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung vom anderen Elternteil ein Darlehen zur Anschaffung erforderlicher Wohnungseinrichtung aufgenommen, können die hieraus resultierenden Kreditbelastungen auch dann zur Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn danach der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB nicht mehr geleistet werden kann.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1-2, § 1612a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 18.11.2009; Aktenzeichen 201 F 192/09) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des AG - FamG - Regensburg vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsgegner ist als nicht leistungsfähig anzusehen, um über die titulierten Beträge hinaus Kindesunterhalt für die beiden Söhne zahlen zu können.
Dies gilt auch, wenn man im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsgegners und den daraus resultierenden Rückgang der Zuschläge im Jahr 2009 auf das höhere Bruttoeinkommen im Jahr 2008 abstellt. Legt man ein steuerpflichtiges Gesamtbruttoeinkommen von 22.552 EUR zu Grunde, errechnet sich für das Jahr 2010 - nach Abzug von 2.371 EUR Lohnsteuer, 69,36 EUR Kirchensteuer, 1.781,63 EUR Krankenversicherung, 219,88 EUR Pflegeversicherung, 2.243,95 EUR Rentenversicherung und 315,73 EUR Arbeitslosenversicherung - ein Nettobetrag von 15.550,68 EUR. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.295,89 EUR zuzüglich eines anteiligen steuerfreien Betrages von 32 EUR, insgesamt somit 1.327,89 EUR. Nach Abzug der 5%igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben monatlich rund 1.261 EUR.
Hiervon in Abzug zu bringen sind nach Auffassung des Senats Verbindlichkeiten des Antragsgegners aus dem Darlehensvertrag vom 7.9.2006 jedenfalls insoweit, als mit dem Darlehen Küchen- und sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände angeschafft wurden.
Da minderjährige Kinder ihre Lebensstellung von den unterhaltspflichtigen Eltern - nach Trennung der Eltern vom barunterhaltspflichtigen Elternteil - ableiten, ist es auch dann nicht von vorneherein ausgeschlossen, eine Schuldentilgung durch den Verpflichteten zu berücksichtigen, wenn der Mindestunterhalt des Kindes nicht gesichert ist. Vielmehr ist eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 10.4 SüdL).
Im vorliegenden Fall ist zu sehen, dass das Darlehen zum weit überwiegenden Teil für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen verwendet worden ist, welche nach dem Auszug des Antragsgegners aus dem ehelichen Anwesen in der Wohnung verblieben sind und damit auch den dort weiterhin wohnenden unterhaltsberechtigten Kindern zugute kommen. Lässt man den umgeschuldeten Teil des Darlehens außer Betracht, erscheint es sachgerecht, die Darlehensrate von 102,60 EUR anteilig mit rund 82 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich auch nicht um einen geringen, zu den Kosten der privaten Lebensführung zu zählenden Betrag (zu diesem Aspekt vgl. BGH FamRZ 2009, 314).
Damit beläuft sich das Bemessungseinkommen des Antragsgegners auf rund 1.179 EUR (1.261 EUR ./. 82 EUR), so dass bei Wahrung des notwendigen Selbstbehalts von 900 EUR rund 279 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen.
Dies reicht (nahezu) aus, um den für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung titulierten Unterhalt zu zahlen.
(Zahlbetrag für S. 364 EUR × 68,3 % ./. 92EUR = 157 EUR;
Zahlbetrag für D. 317 EUR × 67,9 % ./. 92 EUR = 123 EUR).
Weitere Unterhaltszahlungen schuldet der Antragsgegner nicht.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner aus den vom AG dargelegten Gründen nicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet ist. Dies gilt hier umso mehr, als von einem Einkommen des Antragsgegners im Jahr 2008 ausgegangen worden ist, in dem dieser in nicht unerheblichem Umfang über die allgemeine Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit ggü. minderjährigen Kindern ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübt und mindestens tarifmäßig entlohnt wird, nur dann gehalten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn ihm dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist und er dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2001, Az. 10 UF 3278/01, abgedruckt in OLGR Nürnberg 2002, 215; siehe auch BVerfG FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2009, 314).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ...