Leitsatz
Die Antragstellerin hatte ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung höheren Kindesunterhalts als tituliert in Anspruch genommen. Tituliert waren für das ältere Kind 157,00 EUR und für das jüngere Kind 123,00 EUR monatlich.
Erstinstanzlich wurde ihre Klage abgewiesen.
Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen und begehrte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ihrem Antrag wurde vom OLG im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entsprochen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, der Antragsgegner sei als nicht leistungsfähig anzusehen, über die titulierten Beträge hinaus Kindesunterhalt für seine beiden Söhne zu zahlen.
Nach Abzug der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen verbliebe ihm ein Einkommen von ca. 1.261,00 EUR monatlich.
Hiervon seien Verbindlichkeiten des Antragsgegners aus einem Darlehensvertrag vom 7.9.2006 jedenfalls insoweit abzusetzen, als mit dem Darlehen Küchen- und sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände von ihm angeschafft worden seien.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Darlehen zum weit überwiegenden Teil für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen verwendet worden sei, welche nach dem Auszug des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung dort verblieben seien und damit auch den bei der Kindesmutter verbliebenen Kindern zugute kämen. Lasse man den umgeschuldeten Teil des Darlehens außer Betracht, erscheine es sachgerecht, die Darlehensrate von 102,60 EUR anteilig mit ca. 82,00 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Damit belaufe sich das Bemessungseinkommen des Antragsgegners auf ca. 1.179,00 EUR, so dass bei Wahrung des notwendigen Selbstbehalts von 900,00 EUR rund 279,00 EUR für den Kindesunterhalt zur Verfügung ständen.
Mehr als die titulierten Beträge schulde der Antragsgegner nicht.
Er sei auch nicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet. Auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit ggü. minderjährigen Kindern sei ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübe und mindestens tarifmäßig entlohnt werde, zur Aufnahme einer Nebentätigkeit nur dann gehalten, wenn ihn dies auch nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sei und er dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2001, Az. 10 UF 3278/01, abgedruckt in OLGR Nürnberg 2002, 215; siehe auch BVerfG FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2009, 314).
Im vorliegenden Fall beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner unzureichend entlohnt werde. Er arbeite im Schichtdienst auch an Sonn- und Feiertagen. Hinzu komme, dass er an jedem zweiten Wochenende schon dadurch an einer Nebentätigkeit gehindert sei, dass beide Söhne von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zur Ausübung des Umgangs bei ihm seien. Diese Umstände reichten aus, um von ihm eine Nebentätigkeit nicht verlangen zu können.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2010, 10 UF 1612/09