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OLG Nürnberg Beschluss vom 16.07.2014 - 1 U 2572/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der unterlassenen Maßnahmen auch dann gilt, wenn sich das liegengebliebene Fahrzeug vollständig auf dem Standstreifen befindet. Wenn das andere unfallbeteiligte Fahrzeug ohne erkennbaren Grund in einer Breite von ca. 0,7 - 0,95 m den Standstreifen befährt, ist der Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert.

2. Der Verursachungsanteil des anderen unfallbeteiligten Fahrers kann in diesem Fall so sehr überwiegen, dass die Haftung des Fahrers des liegengebliebenen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

Normenkette

StVO § 15; ZPO § 286; StVG § 17

Verfahrensgang

LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 826/12)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... 2012 gegen 00.15 Uhr auf der BAB ... bei ... ereignet hat. Der von dem Arbeitnehmer K. gesteuerte Lkw der Klägerin fuhr auf den auf dem Standstreifen stehenden, wegen technischer Probleme liegen gebliebenen Pkw auf, der von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. An dem Pkw war die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet; ein Warndreieck war nicht aufgestellt.

1. Das LG hat die auf Zahlung von 34.684,01 EUR gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgefü...

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