Leitsatz (amtlich)
›Die nach § 101 GVG vorgenommene Verweisung eines Rechtsstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen ist dann willkürlich im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 92, 1273), wenn die Zivilkammer in keiner Weise berücksichtigt hat, daß der Verweisungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG gestellt wurde.‹
Gründe
I. Die Klägerin reichte am 19. März 1993 beim Landgericht Nürnberg-Fürth - Zivilkammer - eine Klage ein mit dem Hauptantrag, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.336.000,00 DM zu verurteilen. Die Klage wurde den Beklagten zu 2) und 3) am 27. März 1993 und dem Beklagten zu 1), am 29. März 1993 unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO zugestellt. Die Klageerwiderungsfrist wurde auf vier Wochen festgesetzt. Die Beklagten nahmen zur Klage am 10. Mai 1993 innerhalb der am 11. Mai 1993 ablaufenden Klageerwiderungsfrist Stellung. Am 28. Mai 1993 ging der Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die zuständige Kammer für Handelssachen beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Unter Vorlage einer Verfügung der 5. Kammer für Handelssachen vom 29. April 1993 wurde der Antrag damit begründet, daß inzwischen eine weitere Klage der Klägerin gegen die Beklagten vor der Kammer für Handelssachen aus dem gleichen Sachverhalt anhängig gemacht worden sei. Die Klagepartei stimmte dem Verweisungsantrag zu, so daß die Zivilkammer mit Beschluß 09. Juni 1993 den Rechtsstreit, an die Kammer für Handelssachen verwies. Diese lehnte mit Beschluß vom 25. Juni 1993 die Übernahme des Rechtsstreits ab und verwies ihn an die Zivilkammer zurück. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1993 beantragten die Beklagten, die Akten dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO vorzulegen.
II. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben, da diese Vorschrift auch entsprechend auf den Kompetenzkonflikt zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen anzuwenden ist (Zöller, 18. Auflage, § 102 GVG, Rz 3). Beide Gerichte haben sich jeweils für funktionell unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar. Für den Beschluß der Zivilkammer vom 09. Juni 1993 ergibt sich dies aus § 102 Satz 1 GVG, für den Beschluß der Kammer für Handelssachen vom 25. Juni 1993 aus der darin enthaltenen Kompetenzleugnung (Zöller, § 36, Rz 25). Zur Gerichtsbestimmung ist das Oberlandesgericht Nürnberg zuständig, da beide Gerichte in seinem Bezirk liegen.
2. Funktionell zuständig ist im vorliegenden Fall die Zivilkammer, weil, ihr ursprünglicher Verweisungsbeschluß nicht bindend ist. Die Bindungswirkung solcher Verweisungsbeschlüsse nach § 102 Satz 2 GVG entfällt ausnahmsweise, wenn der Beschluß auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sich als rechtsgrundlos und damit willkürlich erweist (Zöller, § 102 GVG Rz 4, 6). Letzter Fall ist nach Ansicht des Senats gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 1993, 1273 und NJW RR 1990, 708) wird die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einen Rechtsirrtum des Gerichtes beruht oder sonst fehlerhaft ist. Anderes gilt jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen dann, wenn Verweisung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Ein solcher Fall liegt nach der jüngsten Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1273) unter anderem dann vor, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den, Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft. Im vorliegenden Fall wurde die Fristbestimmung des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG, die für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen nach Antrag des Beklagten von zentraler Bedeutung ist, nicht beachtet.
Der vorliegende Rechtsstreit ist eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG, da Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, nämlich der Firma geltend gemacht werden. Handelssachen können im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts sowohl von den, Zivilkammern wie auch von den Kammern für Handelssachen behandelt werden. Welche Kammer im Einzelfall zuständig ist, bestimmt entweder der Kläger, wenn er dies nach § 96 Abs. 1 GVG in der Klageschrift beantragt, oder wenn der Beklagte einen Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer (§ 97 GVG) oder Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) stellt. Damit eine schnelle Klärung der Zuständigkeitsfrage herbeigeführt werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 GVG), ist die Möglichkeit, einen Verweisungsantrag zu stellen, befristet. Er muß von der Beklagtenseite noch vor der Verhandlung zur Sache oder, wenn ihr vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klage- oder Berufungserwideru...