Leitsatz (amtlich)
Die Rückforderung von Planungskosten, die ein Grundstückseigentümer aufgrund eines städtebaulichen Vertrages erbracht hat, ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Übernahme der Planungskosten (letztlich) die Gegenleistung für die Verschaffung des Baurechts darstellt und der Eigentümer aufgrund einer nachträglich für nichtig erklärten Gefälligkeitssatzung eine Baugenehmigung erhalten und sein Bauvorhaben realisiert hat.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 134, 242
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 6 O 2621/12 (1)) |
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er bebauen wollte. Um die planungsrechtliche Problematik dieses nach Ansicht des zuständigen Landratsamts im Außenbereich gelegenen Grundstücks zu lösen, schlossen der Kläger und die beklagte Gemeinde am 26.09./4.10.2006 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Kläger anteilig zur Übernahme von Planungskosten verpflichtete. Unter dem 27.3.2008 erließ der Gemeinderat eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, die auch das klägerische Grundstück umfasste. Am 6.5.2008 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung. Das Grundstück wurde bebaut und war 2011 bezugsfertig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte mit Urteil vom 27.10.2011 die Ergänzungssatzung für unwirksam, weil es sich um eine Gefälligkeitsplanung handele. Am 6.7.2012 erließ der Gemeinderat eine Klarstellungssatzung, die auch das Grundstück des Klägers in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezog. Der Kläger verlangt die gezahlten Planungskosten zurück.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Regensburg vom 16.5.2013 - 6 O 2621/12 (1), gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II. Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Rückforderungsanspruch wegen der von ihm aufgrund eines städtebaulichen Vertrags geleisteten Zahlungen i.H.v. 4.594,52 EUR zusteht. Gleiches gilt für den geltend gemachten Feststellungsanspruch.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des LG noch Folgendes auszuführen:
1. Der zwischen den Parteien geschlossene städtebauliche Vertrag ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon nach § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Nach § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB ist in einem städtebaulichen Vertrag die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
a) Die vereinbarte Gegenleistung der beklagten Gemeinde im zwischen den Parteien am 26.09./4.10.2006 schriftlich geschlossenen Vertrag ist allenfalls die Durchführung der beabsichtigten Planung für die Ortsabrundungssatzung S., wobei die Gemeinde ausdrücklich auf ihre Entscheidungsfreiheit hierzu hingewiesen hat. Da eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung eines Bauleitplanes unzulässig ist (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB) hat der Kläger keinen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden.
b) Doch auch wenn man davon ausgeht, dass die vereinbarte Gegenleistung für die Übernahme der (anteiligen) Planungskosten (letztlich) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Kläger sein sollte, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Vertrags auf diese Baugenehmigung keinen Anspruch, weil sich das klägerische Grundstück Flurnummer ... im Außenbereich (§ 35 BauGB) befunden hat. Für die Frage der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt es wesentlich darauf an, wie weit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reicht. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 108. Ergänzungs- lieferung, § 34 Rz. 25). Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Bauvorhaben des Klägers, da im Außenbereich gelegen, nicht genehmigungsfähig war (s. auch Schreiben des Landratsamts Regensburg vom 31.7.2006). Daran ändert die am 4.7.2012 von der Gemeinde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlassene "Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil S. (Klarstellungssatzung)" schon deswegen nichts, weil diese nur deklaratorische Bedeutung hat (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rz. 64). Dies hat auch das LG zu Recht so gesehen. Wenn der Kläger aus dem Erlass dieser Klarstellungssatzung den Schluss ziehen will, dass der Beklagte damit dokumentiere, dass sich das klägerische Grundstück innerhalb des im ...