Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge. Trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 1655) kann der Ausgleich auch weiterhin auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages erfolgen.
Normenkette
VersAusglG § 14
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Beschluss vom 05.02.2018; Aktenzeichen 003 F 445/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 5.2.2018 in Ziffer 2. (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) hinsichtlich der Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der... (Vers. Nr. ..., Zusatzvorsorge) erworbenen Anrechts abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Vers. Nr. ..., Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 EUR, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, bei der ... ..., Versicherungskonto der Antragstellerin: ..., begründet. Die ... wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 780,76 Euro an die ... zu bezahlen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, geboren am ..., und der Antragsgegner, geboren am ..., schlossen am ... die Ehe.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.6.2017 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 25.7.2017 zugestellt worden ist.
Die Beteiligten haben in der Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017 jeweils Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat zusätzliche Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge erworben.
Die ... hat zu dem von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrecht aus der "... Zusatzvorsorge", Vers. Nr. ..., mit Auskunft vom 31.8.2017 den Ehezeitanteil des Anrechts mit 1.561,52 EUR, Bezugsgröße Kapitalbetrag in Euro, mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 780,76 EUR, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, vorgeschlagen.
Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Aus den Berechnungsgrundlagen zu der Auskunft ergibt sich, dass es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handelt. Der mitgeteilte Ehezeitanteil ergibt sich aus dem Produkt von 55,57 von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Anteilen an dem "...Fonds" und einem Kurswert von 28,10 EUR pro Anteil zum 30.6.2017.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf das mit der Auskunft vorgelegte Gutachtens zum Versorgungsausgleich, die "Anlage V Betriebsvereinbarung '... Zusatzvorsorge' zur Arbeitsanweisung der ... vom 1.11.2016" (Anlage zu Blättern 31 bis 35 des Sonderhefts: Versorgungsausgleich) und die mit weiterer Auskunft der ... vom 8.9.2017 vorgelegte "Arbeitsanweisung der ... zum Versorgungsausgleich vom 1.11.2016", Stand 16.11.2016, Bezug genommen.
Die ... hat vorgeschlagen, von dem Ausgleich des von dem Antragsgegner in der "... Zusatzvorsorge" erworbenen Anrechts gemäß § 18 VersAusglG abzusehen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf hat mit Endbeschluss vom 5.2.2018, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die am 16.5.2003 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in Bezug auf das von dem Antragsgegner aus der "... Zusatzvorsorge" erworbene Anrecht wie folgt entschieden:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... (Vers. Nr. ..., Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 Euro bei der ... nach Maßgabe der ... Zusatzvorsorge und der Arbeitsanweisung der ... zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3 % Zinsen seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ... zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche ihr am 14.2.2018 zugestellt worden ist, hat die ... mit Schriftsatz vom 23.2.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Schwandorf am 28.2.2018, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie rügt, das Amtsgericht habe in Bezug auf seine Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner aus der "... Zusatzvorsorge" erworbenen Anrechts zu Unrecht eine Verpflichtung zur Verzinsung für die Zeit ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung angeordnet, weil es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handle.
Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Erörterung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen.
II. Die statthafte und zulässig...