Leitsatz (amtlich)
1. Der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versicherung kann auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Auch in diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhat.
2. Eine fondsgebundene Versorgung und eine konventionelle Rentenversicherung verfügen über keine "vergleichbare Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Versorgungsträger überschreitet deshalb seinen Gesamtspielraum, wenn mit dem Ausgleichswert einer fondsgebundenen Versicherung im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung eingerichtet wird.
3. Der Anordnung einer Modifikation der Teilungsordnung ist gegenüber ihrer Verwerfung auch dann der Vorzug zu geben, wenn ihre Unwirksamkeit über "einzelne Randaspekte" (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) hinausgeht.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 46; VVG § 169 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen 001 F 629/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der N... Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N... Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin, bezogen auf den 31.07.2017, ein Anrecht in Höhe von 6.598,20 EUR übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung des Versorgungsträgers für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit den Maßgaben, dass
- abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung mit dem Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet wird, indem dieser Wert wieder in Fondsanteile mit den Werten zum Ehezeitende umgerechnet wird und auf den die Regelungen über das Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person - mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Einschränkung des Risikoschutzes - entsprechend anzuwenden sind,
- abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.920 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung.
Auf den am 25.08.2017 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach mit Endbeschluss vom 25.04.2018 die am 27.07.1994 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Regelung des Versorgungsausgleichs war eine im Termin vom 25.04.2018 vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen, die diese mit dem Ziel schlossen, der Antragstellerin ihre Beamtenversorgung ungeschmälert zu erhalten. Die Beteiligten haben deshalb die Beamtenversorgung und im Gegenzug Teile der Versorgungen des Antragsgegners der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge vom Ausgleich ausgenommen. Die Vereinbarung benennt die noch auszugleichenden Teile der Versorgungen des Antragsgegners und endet mit der Klausel: "Im Übrigen verzichten die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."
Schon vor der Vereinbarung hatte das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Hinsichtlich seiner Anrechte bei der N... Lebensversicherung AG hatte der Antragsgegner in seinem Auskunftsfragebogen aufgeführt, er beziehe Anrechte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versorgungsträger hatte zu der Versorgung mitgeteilt, es handle sich um eine Privatvorsorge in Form einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diese könne nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 VersAusglG ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hatte hierzu mitgeteilt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente bei ihr nicht vorlägen.
Das Amtsgericht hat entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten den Ausgleich in Nummer 2 seines Endbeschlusses durchgeführt und am Ende festgestellt: "Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt." Ein Ausgleich des Anrechts bei der N... Lebensversicherung AG ist nicht erfolgt.
Gegen diesen ihr am 04.05.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die N...Lebensversicherung AG mit ihrer am 22.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und weist auf die Unvollst...