Leitsatz (amtlich)
Besteht die Gefahr, dass ein Anspruchsgegner die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt, wenn er zur Erfüllung aufgefordert oder diesbezüglich verklagt wird, so ist regelmäßig allein der vorläufige Rechtsschutz geeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Nur diese Form der Anrufung des Gerichts ist durch die Gefahr der Anspruchsvereitelung als solche - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zunächst veranlasst. In diesem Verfahren hat der Beklagte die Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen
Die Gefahr, dass durch die (vorgerichtliche) Aufforderung zur Anspruchserfüllung die Durchsetzung eines Anspruchs vereitelt werden könnte, führt als solche nicht dazu, dass eine sofortige Hauptsacheklage veranlasst i.S.d. § 93 ZPO ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Anspruchsteller aufgrund des vorgerichtlichen Verhaltens des Anspruchsgegners annehmen muss, dass er letztlich - auch nach Sicherung seiner Ansprüche gegen anspruchsvereitelnde Handlungen - nur durch Erhebung der Hauptsacheklage zu seinem Recht kommen wird. Dies ist in aller Regel nur dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner den entsprechenden Anspruch vorgerichtlich gegenüber dem Anspruchsteller bestritten hat oder auf Aufforderung nicht binnen angemessener Frist reagiert hat. Andernfalls sind bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten dem Kläger die Kosten des Hauptsacheverfahrens gem. § 93 ZPO aufzuerlegen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 93; AnfG § 3; InsO § 133
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen 3 O 8481/14) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des LG Nürnberg-Fürth vom 5.2.2015 dahingehend geändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.046,24 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien streiten nach dem Anerkenntnis der beiden Beklagten über die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hatte gegen den Beklagten zu 2) - den Vater der Beklagten zu 1) - am 29.11.2013 ein vollstreckbares, rechtskräftiges Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Az. 9 0 10411/11) auf Zahlung von 102.700 EUR nebst Zinsen erstritten (Anlage K 3). Mangels Zahlung des Beklagten zu 2) veranlasste der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die jedoch am 26.5.2014 und 18.6.2014 erfolglos blieben. Am 14.7.2014 versicherte der Beklagte zu 2) im Rahmen der Vermögensauskunft gegenüber der zuständigen Gerichtsvollzieherin an Eides statt, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin keine Gegenstände entgeltlich an eine nahestehende Person i.S.v. § 3 Abs. 2 AnfG, § 138 lnsO veräußert zu haben (Anlagen K 4 und K 5).
Tatsächlich hatte der Beklagte zu 2) entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung noch während des oben genannten Rechtsstreits am 19.12.2012 mit notariellem Überlassungsvertrag des Notars Dr. K., UR-Nr ..., das streitgegenständliche Grundstück (Wohnungseigentum) im Rahmen einer Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beklagte zu 1) - seine Tochter - übertragen (Anlage K 6). Die Beklagte zu 1) hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von jenem Rechtsstreit. Die Beklagte zu 1) wusste zudem, dass nach der schenkweisen Übertragung jedenfalls im Inland kein greifbares Haftungsobjekt für Gläubiger des Beklagten zu 2) mehr vorhanden war, dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die schenkweise Übereignung den Kläger als Gläubiger benachteiligte.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit Klageschrift vom 21.11.2014, eingegangen beim LG am 27.11.2014, gegen die Beklagte zu 1) die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sowie ein Verbot gegenüber dem Beklagten zu 2), von einem gesicherten Rückauflassungsanspruch hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils Gebrauch zu machen. Vor Erhebung der Klage hatte der Kläger die Beklagten nicht zur Erfüllung der klageweise geltend gemachten Ansprüche aufgefordert.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers i.H.v. 102.700 EUR nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.5.2011 auf Grund des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 10411/11, vom 29.11.2013 die Zwangsvollstreckung
a) in den im Grundbuch des AG Nürnberg von S., Band ..., sowie
b) in den im Grundbuch des AG Nürnberg von S., Band ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage,...,
zu dulden.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,
wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers i.H.v. 102.700 EUR nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.5.2011 auf Grund des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 10411/11, vom 29.11.2013, gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch ...