Leitsatz (amtlich)
Zur Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht zur Regelung der mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Fragen).
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Erlangen (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen 4 F 680/97) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Nr. 2 des Endurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 01.04.1998 abgeändert.
Die elterliche Sorge für das Kind K., geb. am 14.12.1984, wird den Eltern gemeinsam belassen mit folgenden Ausnahmen:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. und das Recht, die mit dem Besuch der Hauptschule zusammenhängenden Angelegenheiten zu bestimmen, werden der Antragsgegnerin übertragen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Endurteil vom 01.04.1998 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Gleichzeitig wurde die elterliche Sorge für K. der Mutter übertragen.
Gegen dieses, seinen Bevollmächtigten am 20.04.1998 zugestelltes Endurteil hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 19.05.1998, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 20.05.1998, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde innerhalb der verlängerten Frist begründet.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, ihm die elterliche Sorge für K. zu übertragen. Nunmehr beantragt er, die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu belassen, wobei er damit einverstanden ist, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen wird.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Eltern und … angehört.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Die Beschwerde ist nach dem seit 01.07.1998 geltenden Recht zu beurteilen (Artikel 17 § 1 KindRG, vgl. Artikel 15 § 2 Abs. 4 KindRG).
Im Falle der Trennung der Eltern verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn nicht ein Elternteil einen abweichenden Antrag stellt (§ 1671 BGB). Einem Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Eltern einig sind (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die Antragsgegnerin beantragt weiterhin, ihr die elterliche Sorge für K. allein zu übertragen.
Der Antragsteller stimmt diesem Antrag hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu. Für diesen Teil des Antrags liegen daher die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist demnach der Antragsgegnerin zu übertragen.
Dem Wohl des Kindes K. entspricht es am besten, wenn ein weiterer Teil der elterlichen Sorge der Antragsgegnerin übertragen wird, und zwar die Bestimmung des weiteren schulischen Werdegangs K. bis zur Beendigung des Besuchs der Hauptschule.
Bei der Prüfung, ob in allen Punkten die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen werden kann oder nicht, ist zunächst zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes „am besten” entspricht. Die hier zu treffenden Feststellungen können nur auf eine fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern in der Vergangenheit gestützt werden (vgl. Niepmann, MDR 98, 565 ff, 566). Aus dem beiderseitigen Vortrag der Parteien ergibt sich, daß sie in schulischen Fragen bisher in zahlreichen wesentlichen Punkten nicht einig waren. Die Frage, ob K. eine Klasse freiwillig wiederholen soll oder ob sie im Laufe eines Schuljahres freiwillig – in die nächstniedrigere Klasse überwechseln soll, war offenbar mehrfach – zwischen den Eltern kontrovers diskutiert worden und eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Teilweise wurden derartige Fragen auch mit Lehrern und Psychologen von nur einem Elternteil besprochen, ohne den anderen Elternteil hier hinzuzuziehen.
Dies zeigt, daß eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesen Fragen dem Wohle von K. nicht dienlich ist.
In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge, bzw. eines Teils der elterlichen Sorge auf den jeweiligen antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten dient (vgl. Niepmann, a.a.O.). Es besteht Einigkeit zwischen den Eltern und K. daß K. weiter bei der Mutter leben soll. Daher entspricht es dem Wohl von K. am besten, wenn die den Antrag stellende Mutter auch die elterliche Sorge in diesem Teilbereich allein übertragen erhält.
Daß die hier für K. zu treffenden Entscheidungen nicht zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 BGB gehören, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Schwab, FamRZ 98, 457 ff, insbesondere 469).
Bei den übrigen Fragen, die über die Angelegen...