Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung einer Umgangsvereinbarung der Eltern. Gerichtliche Genehmigung einer Umgangsvereinbarung der Eltern. Auslegung einer Kostenaufhebungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Genehmigt das FamG eine Umgangsvereinbarung der Eltern, die auch eine Regelung der Kostenfrage in Form einer "Kostenaufhebung" enthält, liegt eine gerichtliche Anordnung i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO vor, die der Inanspruchnahme eines Elternteils auf mehr als die Hälfte der Auslagen für ein vom Gericht erholtes Sachverständigengutachten entgegensteht.

 

Normenkette

KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 08.10.2004; Aktenzeichen 202 F 93/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Fürth vom 8.10.2004 abgeändert.

II. Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz vom 13.8.2004 aufgehoben.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 17.6.2000 geborenen Kindes L. B.

Am 15.1.2003 hat der Antragsteller beim AG Fürth beantragt, sein Umgangsrecht mit dem Kind in einer von ihm näher bezeichneten Weise zu regeln.

Die Antragsgegnerin hat zunächst ein demgegenüber geringeres Umgangsrecht vorgeschlagen.

Ihr ist mit Beschluss des AG Fürth vom 24.2.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

Im späteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragsgegnerin beantragt, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind auszuschließen.

Das Gericht hat schließlich die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens durch die Sachverständige H. R. zu der Frage angeordnet, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, und ob insb. auch der Ausschluss des Umgangs zur Wahrung der Kinderinteressen erforderlich ist.

Für das unter dem 25.10.2004 erstellte Gutachten hat die Sachverständige einen Betrag von 2.059,58 Euro in Rechnung gestellt.

Nach Eingang des Gutachtens haben die Parteien in der Sitzung des AG vom 29.6.2004 folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Der Kindesvater erhält mit dem gemeinsamen Kind L. N., geb. 2000, folgendes Umgangsrecht:

alle zwei Wochen von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, und zwar an den geraden Wochen, erstmals am 9.7.2004;

des Weiteren erhält der Kindesvater ein Umgangsrecht in der Zeit von Donnerstag 22.7.2004 9 Uhr bis Freitag 30.7.2004 18 Uhr.

2. Die Parteien verpflichten sich, weiterhin an den Beratungsgesprächen teilzunehmen und in Zusammenarbeit mit der Diakonie auch eine zukünftige Ferienregelung zu erarbeiten.

3. Der Antragsteller verpflichtet sich, L. pünktlich von zu Hause abzuholen und auch wieder pünktlich zurückzubringen; die Antragsgegnerin verpflichtet sich, L. zu den abgesprochenen Zeiten pünktlich bereitzuhalten.

4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Noch in der Sitzung vom 29.6.2004 hat das AG folgenden Beschluss verkündet:

Die Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.

Im Anschluss daran hat das Gericht einen Streitwertbeschluss verkündet, in dem der Streitwert für die Hauptsache auf 3.000 Euro und für ein ebenfalls anhängig gewesenes Verfahren auf einstweilige Anordnung auf 1.000 Euro festgesetzt worden ist.

Unter dem Rechnungsdatum des 13.8.2004 hat das AG in einem Kostenansatz vom Antragsteller im Ergebnis 998,29 Euro verlangt.

Dieser Betrag beruhte auf folgender Berechnung:

Eine Gebühr nach § 93 KostO Umgangsregelung aus

Streitwert von 3.000 Euro 26,00 Euro

Zeugen- und Sachverständigenentschädigung nach § 137 Ziff. 6 KostO 2.059,58 Euro

Summe Gebühren und Auslagen 2.085,58 Euro

Quotenteilung bezüglich der Gebühr: 1/2

Schuld des Antragstellers somit 13,00 Euro

Kostenschuld des Antragstellers ins- gesamt 2.072,58 Euro

abzgl. Zahlungen/Sollstellungen 1.024,29 Euro

zu zahlender Betrag 998,29 Euro.

In dem Kostenansatz wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller für einen Betrag i.H.v. 1.029,79 Euro (Hälfte der Sachverständigenkosten) als "Interessenschuldner" (Zweitschuldner) hafte, da diese Kosten von der Gegenpartei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden sei, nicht eingezogen werden könnten.

Am 31.8.2004 ging beim AG Fürth ein an die Landesjustizkasse Bamberg gerichtetes Schreiben des Antragstellers vom 25.8.2004 ein, in dem er Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme als Interessenschuldner für die zweite Hälfte der Sachverständigenkosten erhob. Der Antragsteller hat dabei insb. geltend gemacht, dass er als alleinerziehender und nicht erwerbstätiger Vater von drei minderjährigen Kindern selbst berechtigt gewesen wäre, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Zu diesen als Erinnerung gegen den Kostenansatz behandelten Einwendungen hat der Bezirksrevisor beim LG Nürnberg-Fürth unter dem 8.9.2004 Stellung genommen.

Nachdem daraufhin die Rechtspflegerin am AG der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat auch die Richterin am AG Fürth mit Beschluss vom 8.10.2004 die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz vom 13.8.2004 zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 15.10.2004 zugestellt.

Mit einem am 29.10.2004 e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge