Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.03.2001; Aktenzeichen 14 O 10770/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.3.2001 (Az.: 14 O 10770/99) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12.000,– DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten noch um die Kosten eines Verfahrens, das der Kläger zur Eintragung als Mit- bzw. Sondereigentümer hinsichtlich zweier Kfz.-Stellplätze in einer Tiefgarage einer Wohnanlage geführt hat.
Zwischen den Parteien war im wesentlichen streitig, ob eine seit dem Jahr 1995 nicht durchgeführte Abnahme des Gemeinschaftseigentums die Beklagte berechtigte, die Eintragung des Klägers hinsichtlich der beiden Stellplätze im Grundbuch zu verweigern.
Für die Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Gründe I. des Beschlusses vom 14.3.2000 (Bl. 78, 79 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung den Beklagten gesamtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Gegen diesen ihnen am 21.3.2000 zugestellten Beschluß haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 14.4.2001, eingegangen an diesem Tag bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, zu einer Eintragung des Klägers im Grundbuch seien sie wegen der fehlenden Abnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der klaren vertraglichen Regelung nicht verpflichtet gewesen. Erst durch einen Vergleich zwischen ihnen und der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.8.2000, der Bestandskraft Ende November 2000 erlangt habe, sei die Abnahmewirkung eingetreten. Sie hätten sodann die Eintragung des Klägers in das Grundbuch bewirkt.
Die Beklagten beantragen deswegen
der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.3.2001 wird aufgehoben.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger widersetzt sich diesem Antrag und weist daraufhin, daß zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im Grundbuch im Januar 2001 die Klage Erfolg gehabt hätte, da zumindest seit August 2000 die Beklagten zur Übereignung an den Kläger verpflichtet gewesen seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagten haben gemäß § 91 a ZPO nach übereinstimmender Erledigung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Verteilung der Kosten erfolgt gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen, das sich an den Erfolgsaussichten der Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ausrichtet.
Der Klageanspruch hat sich erledigt durch die Eintragung des Klägers in das Grundbuch. Dies ist am 29.1.2001 erfolgt (Bl. 75 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Beklagten bereits nach dem unstreitig vorgetragenen Inhalt des Vergleichs zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihnen verpflichtet, die Auflassung hinsichtlich einer Eintragung des Klägers in das Mit- und Sondereigentum der hier streitigen Stellplätze zu bewilligen (Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24.8.2000). Gleichzeitig wurde in dieser Vereinbarung (Ziffer 5) die Abnahme des gesamten. Gemeinschaftseigentums rückwirkend auf den 30.9.1995 fingiert. Damit ist auch nach der Rechtsansicht der Beklagten die einzige von ihnen geltend gemachte Einwendung gegen den Klageanspruch entfallen. Damit waren die Beklagten spätestens ab Ende Oktober zur Auflassung verpflichtet. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung der Beklagten im Grundbuch bzw. zum Zeitpunkt der Übersendung der Auflassungserklärung vom Notar an das Grundbuchamt am 21.12.2000 war die Klage somit begründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts rechtfertigt sich aber auch aus einem weiteren, selbständigen Grund. Selbst wenn man sich, wie es das Landgericht getan hat, auf den Standpunkt stellt, daß eine werkvertragliche Abnahme als Voraussetzung der Verpflichtung zur Auflassung nach den geschlossenen Vereinbarungen anzunehmen ist, wäre nach dem sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstand dennoch die Klage von Beginn an erfolgreich gewesen. Zur Überzeugung des Senats kann nämlich eine solche Vereinbarung nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Bauträger auch gegenüber einem Käufer, der den Kaufpreis vollständig beglichen hat, die Auflassung dann verweigern kann, wenn die unterbliebende Abnahme auf Gründen beruht, die der Verkäufer zu vertreten hat. Ansonsten hätte es nämlich der vertragsuntreue Teil in der Hand, den Vertragstreuen Käufer auf Dauer von einer Eintragung des Eigentums fernzuhalten oder ihn, will er im Grundbuch eingetragen werden, zu zwingen, ein mangelhaftes Werk abzunehmen. Die entsprechende Vereinbarung unter den Parteien kann deswegen sinnvoll nur so verstanden werden, daß jedenfalls nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises eine Auflassung nur dann verweigert werden kann, wenn das Gewerk abnahmefähig ist. Daran hat es jedoch im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ...