Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 03.04.2001; Aktenzeichen 21 O 1147/99) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 6.377,42 DM.
Tatbestand
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Senat wertet den als „Einspruch” bezeichneten Rechtsbehelf der Beklagten vom 18. April 2001 gegen den am 4. April 2001 zugestellten Beschluss als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Amberg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Einschaltung des bereits mit der Bauabwicklung befassten Ingenieurbüros R. & S. mag zwar aus Sicht der Beklagten zur fachtechnischen Prozess-Begleitung sinnvoll und hilfreich gewesen sein; „notwendig” im Sinne des § 91 ZPO war sie jedoch nicht Infolge dessen braucht die Klägerin die von der Beklagten hierfür aufgewendeten Kosten nicht zu erstatten, – gleich, ob das Ingenieurbüro im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet gewesen wäre, seine verfahrensbegleitenden Leistungen ohne Zusatzvergütung zu erbringen (so die Klägerin), oder nicht (so die Beklagte).
1) Zu Recht stellt das Landgericht im angegriffenen Beschluss zunächst klar, dass der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits zählt. Vielmehr ist jede – also auch die obsiegende – Partei gehalten, den üblicherweise mit der Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu nehmen. Dazu gehören beispielsweise das Durcharbeiten des Prozessstoffes, das Verfassen oder Vorbereiten von Schriftsätzen, das Sammeln und Sichten von Tatsachen- und Beweismaterial, die Informationserteilung an den Prozessbevollmächtigten und die Teilnahme an vorbereitenden Besprechungen (vgl. KG Berlin MDR 1985, 414; HansOLG Hamburg MDR 1985, 237; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 13 „Allgemeiner Prozeßaufwand”). Allgemeiner Prozessaufwand in diesem Sinne ist nicht nur der persönliche Zeitaufwand der Partei selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern auch der Zeitaufwand ihrer mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter (BGHZ 75, 230 f.; HansOLG Hamburg, aaO.; Zöller-Herget, aaO. „Bearbeitung”).
Zieht es die Partei vor, sich selbst und ihren Mitarbeitern diesen mitunter lästigen und zeitraubenden Aufwand zu ersparen und statt dessen einen Außenstehenden damit zu betrauen, so steht ihr dies selbstverständlich frei. Die zu ihrer eigenen Entlastung aufgewendeten Kosten darf sie dann aber nicht auf den Gegner abwälzen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ihr die Eigenleistung im konkreten Fall unzumutbar ist, etwa weil der Aufwand das gewöhnliche Maß weit übersteigt oder weil ihr oder ihren Mitarbeitern die zur sachgerechten Prozessführung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen (KG Berlin, aaO.; Zöller-Herget, aaO.; zum Sonderfall „Privatgutachten” später). So liegt der Fall jedoch hier nicht
Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Einschaltung des Ingenieurbüros unumgänglich gewesen sei, um auf das Vorbringen der Klägerin sachkundig erwidern zu können. Dieser Wertung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Insbesondere ist es auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass und weshalb es die Schriftsätze der Klägerin notwendig gemacht haben sollen, „zu jedem … einzelnen genannten Punkte” (!) eine Stellungnahme des Ingenieurbüros einzuholen (so – jedenfalls bei wörtlicher Lesart – die Beklagte in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Dezember 2000).
Die Probleme, um die es im Rechtsstreit ging, kamen nicht etwa erstmals im Prozess selbst zur Sprache. Vielmehr bestanden schon im Vorfeld Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Klägerin für die 1996/1997 durchgeführten Bauarbeiten eine Mehrvergütung wegen verlängerter Bauzeit zusteht. In diesem Zusammenhang gab es mehrere Gespräche und Schriftverkehr. Schon damals, lange vor Prozessbeginn, waren Mitarbeiter des bauleitenden Ingenieurbüros R. & S. in die Verhandlungen intensiv einbezogen, darunter auch mit der Überprüfung der von der Klägerin beanspruchten Kostenmehrungen (vgl. Zeugenaussagen R. und P.; Kostenermittlung zur Bauzeitüberschreitung = K 18). Ebenfalls informiert – zumindest über Teilaspekte – war ein eigener Mitarbeiter des Tiefbauamtes der Beklagten, nämlich der von ihr mehrfach benannte Zeuge K. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus auch Herr P. vom Tiefbauamt sowie das Rechnungsprüfungsamt mit der Angelegenheit befasst waren, kann dahin stehen.
Die eingehenden und kontroversen Verhandlungen endeten damit, dass die Beklagte nicht bereit war, den Zusatz-Forderungen der Beklagten nachzugeben. Darauf hin erhob die Klägerin Klage.
Spätestens auf Grund ...