Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Kostenschlussurteils
Leitsatz (amtlich)
Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist einzig die sofortige Beschwerde.
Normenkette
ZPO § 99 Abs. 2, § 522 Abs. 1, § 569 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen 4 O 2171/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2022, Az. 4 O 2171/18, zu verwerfen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Kostentragung bezüglich eines in der Hauptsache abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses, in dem sich der Patient C. F. im Jahre 2016 zweimal zur stationären Behandlung aufhielt. Dieser ist bei der Beklagten privat krankenversichert.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Klageforderung über 6.355,96 EUR. Diese betraf die zweite stationäre Behandlung des Versicherungsnehmers im November/Dezember 2016, welche mit Datum vom 19.12.2016 abgerechnet worden war (Anlage K 4).
Vorgerichtlich lehnte es die Beklagte ab, den Rechnungsbetrag zu begleichen, weil ihrer Meinung nach eine Fallzusammenführung zu erfolgen habe und die Rechnung entsprechend zu korrigieren sei (Anlagen K 6 und K 8).
Nach Zustellung der Klage zeigte die Beklagte zunächst Verteidigungsbereitschaft an (Bl. 26 d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 erkannte sie die Klageforderung in Höhe von 3.725,21 EUR teilweise an (Bl. 22 ff. d.A.). Nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Erfurt an das Landgericht Nürnberg-Fürth erging am 10.04.2018 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 95/96 d.A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurde die weitergehende Klage mit Schriftsatz vom 17.05.2022 zurückgenommen (Bl. 227 d.A.). Dem hat die Beklagte zugestimmt (Bl. 230 d.A.).
Das Landgericht hat ein Schlussurteil erlassen und entschieden, dass die Klägerin 34% und die Beklagte 66% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass hinsichtlich des teilweisen Anerkenntnisses die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorlägen, da die Beklagte durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage habe die Klägerin die Kosten unter Anwendung der sog. Mehrkostenmethode zu tragen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hilfsweise wird beantragt, dass die Klägerin 68% der Kosten tragen solle.
II. Die Berufung ist nicht statthaft und wird daher zu verwerfen sein (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits zutreffend einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil entschieden hat, nachdem bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen war und die restliche Klage zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 1998, 68; OLG Schleswig, MDR 2008, 353; BeckOKZPO/Bacher, § 269 Rn. 26 [Stand: 01.09.2022]).
2. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist einzig die sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil selbst oder - wie hier - erst in dem in diesem vorbehaltenen Schlussurteil getroffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.1999 -III ZB 39/98, NJW-RR 1999, 1741; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 99 Rn. 15). Da nach §99 Abs. 2 ZPO gegen die urteilsmäßig ergangene Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses und nach §269 Abs. 5 Satz 1 ZPO gegen die in Beschlussform ergangene Kostenentscheidung nach Klagerücknahme jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, versteht es sich von selbst, dass bei einem Zusammentreffen der beiden prozessualen Sachverhalte hinsichtlich der Anfechtbarkeit der (gemischten) Kostenentscheidung nichts anderes gelten kann (vgl. OLG Brandenburg, aaO.; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 99 Rn. 36).
Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes statthaft. Denn es liegt - wie oben ausgeführt - kein Verlautbarungsfehler des Landgerichts vor, so dass den Parteien kein falscher Weg für die Art der Anfechtung gewiesen worden ist.
3. Die Berufungsschrift der Beklagten vom 21.07.2022 kann angesichts ihrer ausdrücklichen Bezeichnung und der bestehenden anwaltlichen Vertretung nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden (vgl. OLG Dresden, MDR 2018, 1017).
Im Übrigen ist die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO geltende Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Besc...