Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 O 10263/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert auf insgesamt 81.432 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 RVO i.V.m. § 68 GKG zulässig und teilweise begründet.
Bei der mit dem Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung handelt es sich zwar um eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO (BGH v. 20.11.2002 - VIII ZB 66/02, MDR 2003, 452 = BGHReport 2003, 567 = NJW 2003, 1395), wobei die Leistungen wiederkehrend monatlich zu erbringen sind, dennoch bemisst sich der Streitwert nicht nach § 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Wert des einjährigen Bezuges, was bei einer monatlichen Nutzungsentschädigung i.H.v. 3.016 EUR zu einem Streitwert für diesen Antrag i.H.v. 126.672 EUR führen würde. Die durch den Beschwerdeführer angestrebte Streitwertfestsetzung i.H.v. 44.544 EUR ist mit der Begründung, der Streitwert sei nach der Nutzungsentschädigung für 3 ½ Jahre zu berechnen, nicht nachzuvollziehen.
Eine Streitwertbemessung nach § 9 ZPO kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Bezug erfahrungsgemäß 3 ½ Jahre dauern kann (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 9 Rz. 1; BGHZ 36, 144). Dies ist bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsklage, die mit dem Antrag auf Verurteilung zur monatlichen Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages verbunden ist, ersichtlich nicht der Fall. Ein Zeitablauf von der Klageerhebung bis zur Räumung der Räumlichkeiten von 3 ½ Jahren kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Eine Wertfestsetzung nach § 9 ZPO, die zur Festsetzung eines Streitwertes führen würde, der noch erheblich über demjenigen liegt, den der Beschwerdeführer begehrt, ginge deswegen weit über das Interesse der Klägerin hinaus.
Für solche Nutzungsentschädigungen ist deshalb der Streitwert nicht auf der Grundlage des § 9 ZPO, sondern auf der Grundlage des § 3 ZPO durch Schätzung zu ermitteln (Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005; OLG Frankfurt v. 5.2.2004 - 2 W 3/04, OLGReport Frankfurt 2004, 201 [202]).
Diese Schätzung ist auf der Grundlage des monatlich zu bezahlenden Nutzungsentgeltes nach der zu schätzenden weiteren Nutzungszeit zu ermitteln. Bei der weiteren Nutzung eines Ladenlokales trotz Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges erscheint die Annahme einer weiteren Nutzungszeit von 1 Jahr als angemessen (OLG Frankfurt v. 5.2.2004 - 2 W 3/04, OLGReport Frankfurt 2004, 201 [202]).
Der Streitwert für Ziff. 3 der erhobenen Klage ist deshalb ebenfalls mit 36.192 EUR festzusetzen.
Die Entscheidungen des BGH (NZM 2004, 423 und NZM 2005, 519) stehen dieser Entscheidung nicht entgegen. Die vorbezeichneten Entscheidungen befassen sich mit Mietzahlungspflichten in langjährig gebundenen Mietverträgen, bei denen die Anwendung des § 9 ZPO nicht zu einer Herauf- sondern zu einer Herabsetzung des Streitwertes geführt hat.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 1486631 |
NZM 2006, 540 |
GuT 2006, 83 |
Info M 2006, 155 |
MietRB 2006, 128 |
OLGR-Süd 2006, 318 |