Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel im Verfahren zum Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Lehnt das FamG die Wiederaufnahme eines – im entschiedenen Fall im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395 ff.) wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung in der Satzung der VBL entsprechend § 148 ZPO – ausgesetzten Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich ab, ist dieser Beschluss gemäß § 21 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
ZPO § 148; FamFG §§ 21, 221
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen 112 F 3789/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg aufgehoben.
II. Das AG - Familiengericht - Nürnberg wird angewiesen, das mit Endurteil vom 9.7.2009 ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen.
Gründe
I. Der am 21.12.1943 geborene Antragsteller bezieht seit 1.1.2009 eine Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die am 6.12.1948 geborene Antragsgegnerin hat während der Ehe Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben.
Mit einem Endurteil vom 9.7.2009 hat das AG - Familiengericht - Nürnberg
- die Ehe der Parteien geschieden und
- das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt.
Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist im Urteil damit begründet, dass die Berechnung der Anwartschaften auf Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter Einbeziehung einer auf den 31.12.2001 bezogenen Startgutschrift nach einem Urteil des BGH vom 14.11.2007 wegen nicht verfassungskonformer Regeln für die Ermittlung dieser Startgutschrift nicht mehr verwendet werden kann. Die betreffenden Verfahren seien daher bis zu einer Neuregelung dieser Regeln für die Ermittlung der Startgutschriften auszusetzen.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 30.7.2009 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen ist innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht eingegangen.
In einem beim AG - Familiengericht - Nürnberg am 3.9.2009 eingegangenen Schriftsatz vom 2.9.2009 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen.
Er hat geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung einer von ihm vorgelegten Auskunft der VBL vom 26.8.2009, in der das bei diesem Versorgungsträger in der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit vom 1.7.1968 bis 31.1.2009 erworbenen Anrecht der Antragsgegnerin auf eine Altersversorgung mit 118,20 EUR mitgeteilt worden ist, die Antragsgegnerin ihm ggü. ausgleichsverpflichtet sei.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Basis des von der VBL mitgeteilten Wertes, der sich nach einer Neueregelung nur erhöhen, aber nicht verringern könne, würde daher zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen Rente führen.
Mit Beschluss vom 10.12.2009 hat das AG - Familiengericht - Nürnberg die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Auf die Begründung des Beschlusses, der vom Gericht am 12.1.2010 zur formlosen Übermittlung an den Bevollmächtigten des Antragstellers hinausgegeben wurde, wird Bezug genommen.
Mit einem am 27.1.2010 eingegangenen Telefax-Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 10.12.2009, der ihm am 15.1.2010 "zugestellt" worden sei, sofortige Beschwerde eingelegt.
Er beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen.
In der Begründung ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller, der eine Rente von rd. 800 EUR beziehe, dringend auf eine Erhöhung der Rente durch den Versorgungsausgleich angewiesen sei.
Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19.2.2010 hat das AG - Familiengericht - Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Da das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich im Urteil vom 9.7.2009 ausgesetzt worden ist, sind auf das die Wiederaufnahme dieses Verfahrens betreffende Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz gem. Art. 111 Abs. 3, 4 FGG-ReformG die ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften des FamFG anzuwenden.
Auch wenn im Endurteil vom 9.7.2009 keine Rechtsgrundlage für die darin angeordnete Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich genannt ist, ist im Anschluss an das Urteil des BGH vom 18.2.2009 (FamRZ 2009, 853, 855) davon auszugehen, dass die Aussetzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO beruht.
In § 252 ZPO war vor dem 1.9.2009 auch in Familiensachen und ist nach wie vor in Nicht-Familiensachen geregelt, dass gegen die Entscheidung, durch die u.a. die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet. Diese Vorschrift ist für den Bereich der Familiensachen seit 1.1.2009 durch § 21 Abs. 2 FamFG ersetzt, nach der eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG, die in...