Leitsatz
Die Ehe der Parteien war mit Endurteil vom 9.7.2009 geschieden worden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich war mit der Begründung ausgesetzt worden, dass die Berechnung der Anwartschaften auf Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter Einbeziehung einer auf den 31.12.2001 bezogenen Startgutschrift nach einem Urteil des BGH vom 14.11.2007 wegen nicht verfassungskonformer Regeln über die Ermittlung dieser Startgutschrift nicht mehr verwendet werden könne. Die betreffenden Verfahren seien daher bis zu einer Neuregelung dieser Regeln für die Ermittlung der Startgutschriften auszusetzen.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 30.7.2009 zugestellt. Ein Rechtsmittel hiergegen ist innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht eingelegt worden.
In einem am 3.9.2009 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen.
Das FamG hat mit Beschluss vom 10.12.2009 die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens abgelehnt. Mit einem am 27.1.2010 eingegangenen Telefax-Schreiben vom selben Tage hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 10.12.2009, der ihm am 15.1.2010 "zugestellt" worden sei, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG stellte zunächst fest, dass auf das Verfahren die ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften des FamFG anzuwenden seien.
Auch wenn im Endurteil vom 9.7.2009 keine Rechtsgrundlage für die darin angeordnete Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich genannt sei, sei im Anschluss an das Urteil des BGH vom 18.2.2009 (FamRZ 2009, 853 ff.) davon auszugehen, dass die Aussetzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO beruht habe.
In § 252 ZPO sei vor dem 1.9.2009 auch in Familiensachen und in Nicht-Familiensachen geregelt gewesen, dass gegen die Entscheidung, durch die u.a. die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt werde, die sofortige Beschwerde stattfinde. Diese Vorschrift sei für den Bereich der Familiensachen sei 1.1.2009 durch § 21 Abs. 2 FamFG ersetzt, nach der eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG, die insbesondere vorgesehen sei, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar sei.
Auch wenn sich in den die Aussetzung regelnden Vorschriften des § 21 und § 221 FamFG keine den § 150 ZPO entsprechende Regelung zur Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens finde, war das OLG der Auffassung, dass § 21 Abs. 2 FamFG - ebenso wie § 252 ZPO - dahin auszulegen sei, dass auch Entscheidungen, mit denen die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens abgelehnt würden, in entsprechender Anwendung von §§ 567 bis 562 ZPO anfechtbar seien. In der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 FamFG sei ausgeführt, dass mit dieser Norm die zum FGG allgemein vertretene Ansicht aufgegriffen werde, dass Zwischenentscheidungen selbständig angefochten werden könnten.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2010, 7 WF 328/10