Leitsatz (amtlich)
Irakische Namensketten bestehend aus dem Eigennamen, dem Vaters- und dem Großvatersnamen sind bei Führung eines Stammesnamens (laqab) als Vornamen und ohne Führung eines Stammesnamens als Familiennamen jeweils mit dem Hinweis "Namenskette" (§ 23 Abs. 3 PStV) einzutragen.
Normenkette
PStV § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen III 26/23) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 03.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Eintragung der Eltern im Geburtsregister ihres Kindes.
Die Eltern sind irakische Staatsangehörige mit unterschiedlicher Namensführung. Ihnen wurde keine Flüchtlingseigenschaft, aber ein subsidiärer Schutzstatus in Deutschland zuerkannt.
Laut dem vorgelegten irakischen Reisepass führt der Vater den Nachnamen "A..." und die weiteren Namen "H... K... Z...", wobei nach dem irakischen Personalausweis "H..." der Vorname und "K... Z..." der Name des Vaters und des Großvaters ist.
Die Mutter führt hingegen laut ihrem irakischen Personalausweis keinen Nachnamen, sondern den Vornamen "K..." und als weitere Namensbestandteile den Namen des Vaters und des Großvaters "S... Y...". Im irakischen Reisepass wird der Name "Y..." auch als Nachname, "surname", genannt.
Bei der Beurkundung der Geburt eines weiteren Kindes ist aufgefallen, dass die Eintragung für die beiden Vorkinder (vgl. hierzu auch das Verfahren 11 Wx 299/24) falsch sein könnte.
Bei der Geburtsbeurkundung dieser Kinder wurde die Mutter mit den Vornamen "K... S... Y..." und dem Familiennamen "Y..." beurkundet, der Vater mit den Vornamen "H... K... Z..." und dem Familiennamen "A...".
Bei der Beurkundung des zuletzt geborenen Kindes erfolgte die Beurkundung demgegenüber wie folgt:
Mutter
Familienname: K... S... Y... (Namenskette)
Geburtsname:
Vorname(n):
Vater
Familienname: A...
Geburtsname:
Vorname(n): H... K... Z... (Namenskette)
Die Eltern beantragen nunmehr bezüglich der Vorkinder, hier des im Jahr 2017 geborenen Kindes, den Geburtseintrag entsprechend zu berichtigen und dem Eintrag des zuletzt geborenen Kindes anzupassen.
Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht haben sich für den Antrag ausgesprochen. Das irakische Recht folge in wesentlichen Teilen den Grundsätzen des islamischen Rechts, wonach ein irakischer Staatsangehöriger eine Namenskette führe, die sich aus dem eigenen Namen und Eigennamen des Vaters und des Großvaters zusammensetze. Vereinzelt werde ergänzend auch noch ein Bei- oder Zusatzname (laqab) geführt. Dieser zusätzliche Name erscheine in den irakischen Urkunden gelegentlich auch als Familienname (oder Nachname) und könne auf einen Stammesnamen zurückzuführen sein. Der Vater führe einen solchen Stammesnamen, die Mutter nicht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.01.2024 die Berichtigung des Geburtseintrags antragsgemäß ausgesprochen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht, mit der diese keine inhaltliche Änderung, sondern eine obergerichtliche Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfragen erreichen will. Beim Vater sei der Stammesname als Familienname einzuordnen. Es sei aber streitig, ob die drei weiteren Namen als Namenskette oder nur der eigene Name als Vorname und der Vaters- und Großvatersnamen als "Zwischennamen" einzutragen seien. Bei der Mutter sei zu klären, ob der Name des Großvaters wie im Reisepass auch als Familienname einzutragen sei.
II. Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde führt in der Sache zu keiner Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchern können nach §§ 47ff. PStG im Wege der sogenannten Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war. Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit der Eltern allein nach dem Personenstandsgesetz, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (vgl. Senat StAZ 2022, 1843 und StAZ 2016, 20).
1. Die Namensführung der Eltern bestimmt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem irakischen Recht. Allein der den Eltern zuerkannten subsidiäre Schutzstatus begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts (BGH StAZ 2023, 305 Rn. 45). Eine Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist nicht erfolgt. Das irakische Recht nimmt die Verweisung an (Art. 17 Nr. 1 irakisches ZGB; zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Irak).
2. Nach Heimatrecht erworbene Namen ausländischer Staatsangehöriger sind so in das Geburtenbuch einzutragen wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden. Eine rechtliche Einordnung (Qualifikation) dieser Namen entsprechend den Vorstellungen d...