Leitsatz (amtlich)
Die Prozesskostenhilfe ist nicht mit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sondern mit Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vergleichbar. Das Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO beträgt daher 2.600 EUR.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 90 Abs. 2 Nr. 9; DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 05.01.2006; Aktenzeichen 111 F 782/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13.1.2 006 wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Nürnberg vom 5.1.2006 (Az.: 111 F 782/03) in Ziff. 2. aufgehoben.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 24.2.2003 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte sein Vater sei, und ihn zu verurteilen, seit seiner (des Klägers) Geburt an ihn monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 29.7.2003 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, nachdem ein Sachverständigengutachten ergeben hat, dass es offenbar unmöglich ist, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Mit Beschl. v. 26.9.2003 war dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Raten und ohne Anordnung der Zahlung eines Einmalbetrages unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Heinz Karg aus Schwabach bewilligt worden. Mit Beschl. v. 21.3.2005 hat die Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Nürnberg die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung abgegeben hatte, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten. Gegen diesen am 8.4.2005 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.4.2005, beim AG Nürnberg eingegangen am 13.4.2005, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf einen nunmehr von ihm vorgelegten Bescheid der Arbeitsagentur Nürnberg vom 15.2.2005 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld berufen. Nach umfangreichen weiteren Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten hat die Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Nürnberg mit Beschl. v. 5.1.2006 unter Ziff. 1. den Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 21.3.2005 aufgehoben und unter Ziff. 2. den ursprünglichen Bewilligungsbeschluss vom 26.9.2003 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte auf die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen einen Betrag i.H.v. 760,96 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufhebungsbeschluss aufzuheben sei, da der Beklagte nunmehr Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben habe. Der Beklagte verfüge jedoch über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Guthaben i.H.v. 2.861,41 EUR. Das Schonvermögen betrage grundsätzlich nur 1.600 EUR, so dass 1.261,41 EUR für die Verfahrenskosten zur Verfügung stünden. Nachdem aus der Staatskasse für den Beklagten 760,96 EUR verauslagt worden seien, habe der Beklagte diesen Betrag im Rahmen eines Einmalbetrages zu zahlen.
Gegen diesen am 11.1.2006 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.1.2006, beim AG Nürnberg eingegangen am 17.1.2006, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass er nicht verpflichtet sei, das angesparte Bausparguthaben einzusetzen. Das Schonvermögen betrage gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII grundsätzlich 2.3 01 EUR. Hinzu kämen weitere 255 EUR, da er einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig sei. Desweiteren handele es sich bei dem Betrag von 2.301 EUR um eine Untergrenze, die die Gerichte nicht binde. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages müssten voraussichtlich Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen zurückgezahlt werden, was zu einer erheblichen Reduzierung der angesparten Summe führen würde.
Die Rechtspflegerin bei dem AG - FamG - Nürnberg hat der sofortigen Beschwerde unter dem 22.2.2006 nicht abgeholfen und die Akten dem Familiensenat des OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Guthaben aus dem ihm gehörenden Bausparvertrag zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Unter diesen Umständen war die angefochtene Entscheidung vom 5.1.2006 in Ziff. 2. aufzuheben. Nachdem die Ziff. 1. bestehen bleibt, mit der der Aufhebungsbeschluss vom 21.3.2005 aufgehoben worden ist, verbleibt es somit insgesamt bei dem ursprünglichen Bewilligungsbeschluss vom 26.9.2003. Zur Begründung ist - insb. im Hinblick auf die Beschwerdebegründung und die Stellungnahmen der Vertreterin der Staatskasse vom 6.9.2005 und 21.2.2006 - folgendes auszuführen:
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 SGB XII entsprechend gilt. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Soz...