Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 8 O 3938/14) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2015, Az.: 8 O 3938/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Erstgericht hat ohne Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) festgestellt, dass dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3. April 2014 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung München zwischen den Anschlussstellen Lauf West und Lauf Süd unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung gezahlten Beträge kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.
1. Das Erstgericht hat aufgrund einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies nehmen die Parteien im Berufungsverfahren zumindest hin.
Zutreffend ist auch die auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Würdigung des Erstgerichts, dass keine der Parteien daher den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG erbracht und keine der Parteien der anderen ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen hat. Zu Recht hat das Erstgericht die Betriebsgefahr des Kläger- und des Beklagtenfahrzeugs daher als gleich hoch gewertet und hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten eigenen Rechte eine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 2 StVG in Höhe von 50% vorgenommen.
2. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Erstgericht hinsichtlich der vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche (Reparaturkosten, Minderwert) der B...-Bank, der Leasinggeberin des Klägerfahrzeugs, zu Recht angenommen, dass der Leasinggeberin zwar diese dem Grunde nach "quotenfrei" zustünden, die Beklagten dem Kläger die sogenannte "dolo agit" Einrede in Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 2 BGB von 50% entgegenhalten könnten.
a) Zutreffend ist zwar, dass sich ein Leasinggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 10.7.2007 - VI ZR 199/06, NJW 2007, 3120). Auch bei einer Haftung des Unfallgegners nur aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Leasinggeber ein Verschulden des Fahrers seines Fahrzeugs nicht zurechnen lassen muss (BGH, NJW 1983, 1492; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.12.2013 - 1 U 74/13, r + s 2014, 577). Dieses Ergebnis wäre nicht unbillig, da der Beklagte sodann aus § 426 BGB unter Gesamtschuldnern bei dem Leasingnehmer Regress nehmen könnte.
Ein Sonderfall kann sich aber - wie vorliegend - dann eröffnen, wenn der Leasingnehmer aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Leasinggebers dessen Schadensersatzanspruch im fremden Namen verfolgt. Verlangt der Leasingnehmer dabei eine Zahlung an sich selbst, wäre ihm gegenüber der "quotenfreie" Ersatzanspruch des Leasinggebers erst einmal zu erfüllen (Nugel, NZV 2009, 313, 315). Wenn allerdings der Leasingnehmer selbst dem Leasinggeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist und er oder sein Fahrer den Verkehrsunfall verschuldet haben, besteht gegen ihn ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern seitens des Unfallgegners gemäß den § 426 Abs. 2, § 840 BGB (Nugel, a.a.O.). Er wäre also unmittelbar nach Erhalt des Geldes zur Rückerstattung desselben Betrags bzw. des Betrages verpflichtet, der sich aus seiner anteiligen Mithaftung ergibt (Nugel, a.a.O.).
Nach Ansicht des Senats benachteiligt dieses Ergebnis aber den Unfallgegner in unbilliger Weise. Der Leasingnehmer könnte in Fällen, in denen ein Quotenabzug nach § 17 StVG vorzunehmen wäre, wenn er aus eigenem Recht geklagt hätte, einen solchen Abzug - zunächst - umgehen. Es wären zwei Prozesse über denselben Unfallschaden mit doppeltem Prozessrisiko zu führen. Darüber hinaus müsste der Unfallgegner auch das Risiko einer Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers tragen. Nugel weist zutreffend darauf hin, dass auch zu berücksichtigen sei, dass dem Unfallgegner auch schon vor -einer Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers ein Freihalteanspruch unter Gesamtschuldnern gegen den Leasingnehmer aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht.
Es spricht einiges dafür, dass in einer solchen Sachverhaltskonstellation schon die prozessuale Ermächtigung der Leasinggeberin wegen entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beklagten zumindest insoweit unwirksam ist, als sie den Leasingnehmer in die Lage versetzt, einen Quotenabzug unter Umgehung der Ausgleichsregelungen der § 426 BGB, § ...