Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 8 O 3938/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2015, Aktenzeichen 8 O 3938/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.404,79 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe im Hinweis vom 19. Juli 2017 (Bl. 170 ff. d.A.). Auch die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers veranlasst keine andere Bewertung:
1. Der Ansicht der Berufung des Klägers, dass dem Beklagten eine "dolo agit" Einrede schon deshalb nicht zustehe, weil Ziffer XI Nr. 1 der AGB der B...-Bank ein auf Ersatz eines Minderwerts gerichteter Erfüllungsanspruch sei und deshalb keinen Gesamtschuldnerausgleich eröffne, ist nicht zu folgen.
a) Der Senat hat im erteilten Hinweis schon nicht die Auffassung vertreten, dass alleine die in Ziffer XI Nr. 1 der AGB der B...-Bank (im Folgenden: AGB) enthaltene Klausel, die nur den Haftungsmaßstab für Untergang, Verlust und Beschädigung sowie Wertminderung des Leasingfahrzeugs regelt, Grundlage für einen im Streitfall gegebenen Gesamtschuldnerausgleich sei. Der Kläger lässt die weiteren Ausführungen im erteilten Hinweis außer Acht, in dem der Senat dargelegt hat, dass in Ziffer XII der AGB ("Wartung und Reparatur") die Pflicht für den Leasingnehmer begründet wird, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen hat. Für einen Schadensfall ist in Ziff. X Nr. 2 AGB nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Leasingnehmer die notwendigen Reparaturen unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen hat, es sei denn, dass wegen der Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen.
b) Entgegen der Ansicht der Berufung des Klägers bestehen gegen die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer durch die AGB der Leasinggeberin keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine solche Abwälzung der Sach- und Preisgefahr den Leasingnehmer nicht unangemessen, wenn für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 8.10.2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041, 1042 unter II. 1 m.w.N). Diese Anforderungen erfüllen die streitgegenständlichen AGB, da sie in Ziff. X Nr. 6 in diesen Fällen ein Kündigungsrecht zum Ende des Vertragsmonats vorsehen.
c) Der Senat hat im erteilten Hinweis weiter ausführlich begründet, dass, auch wenn der Instandhaltungsanspruch auf eine Naturalrestitution gerichtet ist, mit dem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch des Leasinggebers gegen den Unfallgegner die für einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 421 BGB erforderliche Identität des Leistungsinteresses besteht.
2. Ungeachtet der damit fehlenden Entscheidungserheblichkeit hält der Senat die im Hinweis geäußerten Rechtsansicht auch unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Klägers für weiterhin zutreffend, dass der Kläger der Leasinggeberin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09 (NJW 2011, 996) nicht entnommen werden, dass bei ungeklärtem Unfallhergang eine Haftung des Leasingnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB "keine Grundlage" hat. Der Bundesgerichtshof hat lediglich bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Einzelfall ausgeführt, dass das Berufungsurteil auch nicht deswegen im Ergebnis richtig sei, weil sich ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer unter Umständen aus § 280 BGB (oder §§ 823 ff. BGB) ergebe, weil - im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - eine Pflichtverletzung des früheren Beklagten zu 1. nicht festgestellt sei.
Dieser lediglich aus zwei Sätzen bestehenden Ausführung kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof damit seine - auch für Kraftfahrzeuge geltende - Rechtsprechung aufgeben wollte, wonach bei der Miete eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen gilt (BGH, NJW 1994, 2019; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 538...