Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes.

2. Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür (noch) nicht aus.

 

Normenkette

GmbHG § 16 Abs. 3; ZPO § 935

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.07.2014; Aktenzeichen 1 HK O 4039/14)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.7.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 4.6.2014 (Bl. 1 ff. d.A.) hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, dass der Eintragung des Antragsgegners als Inhaber des in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Geschäftsanteils Nr. 4 der Firma E. mbH (AG Fürth, HR B.) zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch zugeordnet wird.

Am 29.9.2010 wurde durch den Antragsteller als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 22.12.2007 in Jena verstorbenen B. eine Gesellschafterliste eingereicht (vgl. Anl AS 5), die den auf den Nachlass entfallenden Geschäftsanteil von 6.250 EUR mit der laufenden Nr. 4 bezeichnete.

Am 24.5.2014 erfuhr der Antragsteller, dass in der Gesellschafterliste der dem Nachlass unter der laufenden Nr. 4 zugeordnete Geschäftsanteil gestrichen und stattdessen der Antragsgegner als Inhaber dieses Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste, datiert vom 19.12.2012, eingetragen worden war.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der durch ihn für den Nachlass gehaltene Geschäftsanteil sei nicht rechtswirksam verloren gegangen. Er mache daher sein Recht aus § 16 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 GmbHG geltend.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Antragstellers sowie den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.7.2014 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat mit Beschluss vom 9.7.2014 (Bl. 9 ff. d.A.) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit der Angelegenheit abgelehnt.

Zur Begründung hat das LG insbesondere ausgeführt, aus dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass sich seit dem 1.10.2012 irgendeine Änderung der Eintragungslage ergeben hätte. Umstände, die eine derartige Änderung oder eine Veräußerung des fraglichen Geschäftsanteils befürchten ließen, seien weder ersichtlich noch behauptet. Bis zur Kenntniserlangung durch den Antragsteller seien ca. 20 Monate vergangen. Weshalb die Angelegenheit nunmehr eilbedürftig sein solle, erschließe sich dem Gericht aus der Antragsschrift nicht (vgl. S. 4 f. des Beschlusses, Bl. 12 f. d.A.).

Etwas anderes würde sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG ergeben, denn der Antragsteller habe mit seinem eigenen Vortrag die Dringlichkeit widerlegt (vgl. S. 5 bzw. Bl. 13 d.A.).

Für den zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafter ergebe sich erst drei Jahre nach Einreichung der Gesellschafterliste das praktische Bedürfnis, sich vor der Gefahr eines gutgläubigen Wegerwerbs durch die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu schützen (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d.A.).

Der betroffene Gesellschafter solle drei Jahre Zeit haben, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen. Im Konfliktfalle sei dies im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Indes ergebe sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers ein solcher Konfliktfall nicht (vgl. S. 6 bzw. Bl. 14 d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 14.7.2014 (Bl. 17 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG habe rechtsfehlerhaft den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Anforderung des LG, dass durch den Antragsteller eine konkrete Gefährdung darzulegen sei, gehe über die gesetzlichen Anforderungen hinaus (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 14.7.2014, Bl. 18 d.A.).

Die Argumentation des LG, weil 20 Monate nichts passiert sei, sei auch künftig kein Gutglaubenserwerb zu besorgen, widerspreche der Logik (vgl. S. 2 bzw. Bl. 18 d.A.).

Was mit dem in den Entscheidungsgründen genannten Konfliktfall gemeint sei, erschließe sich dem Antragsteller nicht (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d.A.).

Die durch das LG in Bezug genommene Entscheidung des KG habe allein auf die bekannte Rechtsprechung zu § 885 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. S. 3 bzw. Bl. 19 d.A.).

Das LG verlange eine konkrete Gefährdung, zu der der Antragsteller aber gerade nichts vortragen könne ...

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