Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswerte: Bemessung bei Wiederaufnahme eines vom Verbund abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen worden ist, rechtfertigt nicht den Ansatz des Mindestwerts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; es hat eine einzelfallbezogene Abwägung stattzufinden.
Normenkette
FamGKG §§ 50, 50 Abs. 1 S. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 202 F 331/96 VA) |
Tenor
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 13.9.2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit einem am 25.3.1996 beim AG Regensburg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin beantragt.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen haben die Eheleute damals mit 2.400 DM (Antragsteller, s. Protokoll vom 17.5.1996) bzw. 1.200 DM (Antragsgegnerin, s. Schriftsatz vom 12.6.1996) angegeben.
Mit Endurteil vom 14.3.1997 hat das AG - Familiengericht - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinschaftliche minderjährige Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgesetzt.
Im Dezember 2009 hat das AG - Familiengericht - Regensburg das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Erholung neuer Auskünfte mit Beschluss vom 11.8.2010 die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Anrechte - auf bei-den Seiten ein Anrecht mit Entgeltpunkten West und ein Anrecht mit Entgeltpunkten Ost - im Wege der internen Teilung ausgeglichen.
Den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich hat es mit Beschluss vom 13.9.2010 auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde mit dem Ziel der Anhebung des Verfahrenswertes auf 4.417,56 EUR bzw. auf 4.920 EUR eingelegt. Sie sind der Aufassung, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen seien.
Das AG - Familiengericht - Regensburg hat den Beschwerden nicht abgeholfen und dabei die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG auf 1.000 EUR damit begründet, dass die Beteiligten nicht dadurch benachteiligt werden sollten, dass wegen eines rechtlichen Hindernisses das Verfahren gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vor langer Zeit ausgesetzt und nun nach der Reform des Versorgungsausgleichsrechts wieder aufgenommen worden ist.
II. Die ersichtlich im eigenen Namen eingelegten Beschwerden sind nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist jeweils der Beschwerdewert von 200,01 EUR erreicht.
Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet.
Da hier der Versorgungsausgleich mit Endurteil vom 14.3.1997 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG ausgesetzt wordenist, worin zugleich eine Abtrennung zu sehen ist, ist auf das im Dezember 2009 wieder aufgenommene Verfahren nach Art. 111 Abs. 3, 4 FGG-RG das nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden und der Wert des Verfahrens nach den neuen Regelungen des § 50 FamGKG zu bestimmen.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Wert eines nach Abtrennung vom Scheidungsverbund erst nach der Scheidung fortgeführten Verfahrens zum Versorgungsausgleich nicht mit dem höheren Prozentsatz anzusetzen; unter den vorgenannten Ausgleichsansprüchen sind vielmehr nur die in Teil I, Kapitel 2, Abschnitt 3 (= §§ 20 - 26) des Versorgungsausgleichsgesetzes behandelten Ansprüche zu verstehen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2010, 528; OLG Jena FPR 2010,360 jew. m.w.N.).
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen. Auch wenn es für die Durchführung des Ver-sorgungsausgleiches keiner diesbezüglichen Antragstellung bedarf, ist hierfür nämlich letztlich der Scheidungsantrag entscheidend, so dass es angezeigt ist, die Regelung des § 34 Satz 1 FamGKG heranzuziehen (vgl. OLG Jena, a.a.O.; Türck-Brocker FPR 2010, 308). Demnach ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten von 3.600 DM (2.400 DM + 1.200 DM) = 1.840,65 EUR auszugehen; für drei Monate ergibt dies einen Gesamtbetrag von 5.521,95 EUR (dies entspricht dem früher für die Ehesache angesetzten Wert).
Ob hiervon zur Erreichung eines "Gleichklangs" mit der Bewertungsvorschrift in § 43 FamGKG ein Freibetrag für ein Kind - i.H.v. 250 EUR - abzuziehen ist (so z.B. OLG Nürnberg FuR 2010, 588) oder ob im H...