Leitsatz

Mit Endurteil vom 14.3.1997 war die Ehe der Parteien geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Ihre durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte haben die Eheleute seinerzeit mit 2.400,00 DM für den Antragsteller und 1.200,00 DM für die Antragsgegnerin angegeben.

Im Dezember 2009 hat das FamG das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und nach Einholung neuer Auskünfte mit Beschluss vom 11.8.2010 hierüber entschieden. Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Wertfestsetzung zum Versorgungsausgleich haben die Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Anhebung des Verfahrenswertes. Sie vertraten die Auffassung, dass nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen seien.

Ihre Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf das im Dezember 2009 wieder aufgenommene Verfahren nach Art. 111 Abs. 3, 4 FGG-RG das nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden und der Wert nach den neuen Regelungen des § 50 FamGKG zu bestimmen sei.

Danach betrage der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei der Wert eines nach Abtrennung vom Scheidungsverbund erst nach der Scheidung fortgeführten Verfahrens zum Versorgungsausgleich nicht mit dem höheren Prozentsatz anzusetzen. Unter den vorgenannten Ausgleichsansprüchen seien vielmehr nur die in Teil I, Kapitel 2, Abschnitt 3 (§§ 20 bis 26) des Versorgungsausgleichsgesetzes behandelten Ansprüche zu verstehen.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten sei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages abzustellen. Danach sei von einem monatlichen Nettoeinkommen beider i.H.v. 3.600,00 EUR auszugehen. Für drei Monate ergebe dies einen Gesamtbetrag von 5.521,95 EUR.

Ob hiervon zur Erreichung eines "Gleichklangs" mit der Bewertungsvorschrift in § 43 FamGKG ein Freibetrag für ein Kind abzuziehen sei oder im Hinblick darauf, dass sich die Höhe von Versorgungsrechten meist nach dem reinen Erwerbseinkommen bestimme und § 43 Abs. 1 FamGKG zusätzliche Bemessungsmaßstäbe enthalte, individuelle Zu- und Abschläge zu unterbleiben hätten, könne hier dahinstehen, da der rechnerische Unterschied gering sei.

§ 50 Abs. 3 FamGKG sehe die Möglichkeit vor, den nach § 50 Abs. 1 und 2 FamGKG ermittelten Wert anzuheben oder herabzusetzen, wenn die Berechnung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einem unbilligem Ergebnis führen würde.

Diese Abwägung führe hier zu einer Herabsetzung auf den Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen seien, deren Einzelwerte zudem verhältnismäßig gering seien und deren Ausgleich problemlos habe durchgeführt werden können.

Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich i.H.v. 1.000,00 EUR angemessen und ausreichend.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2010, 10 WF 1465/10

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