Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Namen ins Geburtsregister

 

Normenkette

AufenthaltsV § 4 Abs. 6 S. 1; FamFG § 26; PStG §§ 47-48, 51 Abs. 1; PStV §§ 33, 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 27.08.2019; Aktenzeichen UR III 4/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Stadt ... - Standesamtsaufsicht - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27.08.2019, Az. UR III 4/19, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A) I. Am 25.07.2018 beantragten die Eltern des Kindes H... M... S... das Geburtenregister des Standesamtes ... mit der Registernummer ... dahingehend zu ändern, dass die Namen der Eltern vollständig in dem Geburtsregister aufgeführt werden und bei den Eltern der einschränkende Zusatz hinsichtlich der Identität und bei dem Kind der einschränkende Zusatz hinsichtlich der Namensführung gestrichen werden. Das Kind war am ... in ... geboren worden.

Bei der Anzeige der Geburt des Kindes legten die Eltern ihre Aufenthaltsgestattungen und ihre zwischenzeitlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Echtheit geprüften eritreischen Identitätskarten, damals noch ohne Übersetzung, vor. Daher erfolgte die Beurkundung der Geburt nach § 35 Abs. 1 PStV bei den Einträgen zu Vater und Mutter jeweils mit dem einschränkenden Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" sowie beim Kind mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen". Die Schreibweisen der Namen der Eltern wurden deren Aufenthaltsgestattungen entnommen.

Da die Eltern mittlerweile, mithin zwischen der Geburt des Kindes und der Antragstellung am 25.07.2018, entsprechende Übersetzungen ihre Identitätskarten beigebracht haben, sei nach einem Vermerk des Standesamtes der Stadt ... in der vom 26.07.2018 die Identität der Beteiligten nunmehr nachgewiesen und "die einschränkenden Zusätze fallen daher weg". Die korrekte Schreibweise der Namen laute nach den Identitätskarten:

Für die Mutter: A. G. T. und für den Vater: M... S... O... Da eine Berichtigung nach § 47 PStG in eigener Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht komme, legte das Standesamt der Stadt ... den Antrag auf Berichtigung nach § 48 PStG nach Anhörung der Eltern dem Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz vor.

II. Die Beschwerdeführerin,... - Standesamtsaufsicht -, hat vorliegend Zweifel, ob allein die Vorlage von eritreischen Identitätskarten genügt, um die Zweifelszusätze beim Kind und den Eltern im Geburtenregister des Kindes entfernen zu können.

Die Antragsteller verfügten über keine Reisepässe. Die vorgelegten eritreischen Identitätskarten gäben nur das Geburtsjahr, nicht das genaue Geburtsdatum, an. Damit blieben Zweifel, ob die Identität der Kindeseltern vollumfänglich feststehe und Identitätskarten eine ausreichende Grundlage für die Berichtigung des Geburtenregisters darstellten.

In einem Einbürgerungsverfahren sei die Identität etwa erst geklärt, wenn die Identitätsmerkmale des Antragstellers mit Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort abschließend feststünden.

Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Kindeseltern in den verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren des Verwaltungsgerichts Regensburg, Aktenzeichen RO 2 S 17.50980 und RO 2 K 17.50979, mit abweichenden Geburtstagen geführt würden. Dort werde der Kindsvater im Rubrum mit dem Geburtsdatum ... 1990 und die Kindesmutter mit dem Geburtsdatum ... 1985 geführt, während in den Akten der Stadt ... der Kindsvater am ... 1985 und die Kindesmutter am ... 1990 geboren seien.

Infolgedessen empfiehlt die Beschwerdeführerin zur umfassenden Klärung des Sachverhalts die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg und der Ausländerakten bei der Stadt W. in der Ob. nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 26 FamFG beizuziehen.

III. Mit Beschluss vom 27.08.2019 entschied das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz den Geburtseintrag ... bei dem Standesamt ... wie beantragt zu berichtigen, insbesondere die jeweiligen Zusätze bei dem Kind "Namensführung nicht nachgewiesen" und bei den Eltern "Identität nicht nachgewiesenen" entfallen zu lassen.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Voraussetzungen für die Berichtigungen lägen vor, auch wenn strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrages zu stellen seien. Nach den vorgelegten eritreischen Identitätskarten, bei denen aufgrund einer Untersuchung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge davon auszugehen sei, dass es sich um echte eritreische Dokumente handele, lauteten die Namen der Eltern A... G... T... (Mutter, Namenskette) und M... S... O... (Vater, Namenskette), sodass der Geburteneintrag entsprechend zu berichtigen sei. Aufgrund dessen sei auch der Familienname des Kindes wie beantragt zu berichtigen, da diese sich nach eritreischen Namensrecht als Namenskette aus dem Vornamen des Kindes, dem Vornamen des Vaters und dem Vornamen des Großvaters väterlicherseits zusammensetze.

Aus den beigezogenen Ausländera...

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