Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandssache: Nachweis der Identität somalischer Staatsangehöriger zur Streichung einer Eintragung im Geburtenregister

 

Leitsatz (amtlich)

Der Standesbeamte kann als letztes Mittel zum Nachweis der Identität von den Betroffenen oder anderen Personen eine Versicherung an Eides Statt abnehmen. Hiermit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass der Identitätsnachweis durch eine bloße eidesstattliche Versicherung der Betroffenen erbracht werden könnte. Der Standesbeamte muss sich vielmehr in der Gesamtschau von der Richtigkeit der zu beurkundenden Tatsachen überzeugen (hier: Identität somalischer Staatsangehöriger). (Rn. 11)

 

Normenkette

PStG § 9 Abs. 2, § 48; PStV § 35

 

Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 08.01.2021; Aktenzeichen 14 UR III 31/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2021 abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, den einschränkenden Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" bzw. "Namensführung nicht nachgewiesen" im Geburtenregistereintrag ... nicht zu streichen.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft eine Zweifelsvorlage des Standesamts, ob der einschränkende Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" bei den Kindeseltern im Geburtsregister des Kindes gestrichen werden kann.

Die Betroffene wurde am ... 2021 als Kind der Beteiligten zu 1 in ... geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, somalische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Die Geburt des Kindes wurde mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet. Die Eintragungen der Eltern in der Geburtsurkunde tragen den einschränkenden Zusatz "Identität nicht nachgewiesen".

Nach der Geburt erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 möchten dem Kind den Familiennamen des Vaters nach § 1617 b BGB erteilen. Das Standesamt ... hat dem Amtsgericht als Zweifelsvorlage die Frage vorgelegt, ob die einschränkenden Vermerke "Identität nicht nachgewiesen" bei den Kindeseltern im Geburtsregister des Kindes gestrichen werden können. Die Eltern verfügen über Reiseausweise für Ausländer ohne einschränkenden Zusatz sowie somalische Geburtsurkunden und eine somalische Heiratsurkunde. Bei der Untersuchung durch das Landeskriminalamt in ... wurde festgestellt, dass die Heiratsurkunde nicht amtlich ausgestellt ist. Das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration teilte mit, dass die beiden Geburtsurkunden als authentisch eingestuft worden seien.

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht ... angeordnet, dass die einschränkenden Vermerke bei den Familiennamen von Vater und Mutter zu streichen seien. Die vorgelegten somalischen Geburtsurkunden, die vom Bundesamt für Flüchtlinge und Migration als authentisch eingestuft worden seien, müssten im Lichte von Art. 1 und 6 GG genügen. Die objektive Unmöglichkeit weiterer Überprüfungen könne nicht dazu führen, dass Menschen ihre Identität vorenthalten werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Einstufung der Geburtsurkunden als authentisch durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt sei. Selbst wenn die Urkunden echt seien, sei keine inhaltliche Überprüfung möglich, so dass sie nicht als Identitätsdokumente anzuerkennen seien. Somalische Dokumente mit - wie hier - Ausstellungsdatum nach 1991 würden schon seit langer Zeit nicht als Identitätsdokumente anerkannt. Es bestehe aber auch kein Bedarf für eine Berichtigung der Registereinträge, weil bei der Beurkundung mit einschränkendem Vermerk keine Verweigerung der Beurkundung erfolge. Den Betroffenen werde keine Identität vorenthalten. Für eine Berichtigung nach § 48 PStG müsse die bisherige Eintragung von Anfang an unrichtig und die beantragte Eintragung richtig sein, wobei an den Richtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Dieser Nachweis könne hier nicht erbracht werden, weil keine Überprüfungsmöglichkeit der eingereichten Dokumente bestehe und die somalischen Urkunden zu einer Zeit ausgestellt worden seien, in der von keinem zuverlässigen Registerwesen in Somalia auszugehen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG, 58 ff. FamFG zulässig, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der einschränkende Zusatz nach § 35 PStV ist jedenfalls derzeit nicht zu streichen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachge...

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