Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung der Miterben über Ausschluss der Auseinandersetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insb. einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.
In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) - fort.
4. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat.
5. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht (§ 51a GmbHG) verletzt wurde.
6. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters liegt - selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gem. § 38 Abs. 1 GmbHG - dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein "kollegiales Miteinander" zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr "zusammenarbeiten wolle und könne", ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein "kollegiales Miteinander" zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden "kollegialen Miteinanders" in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich.
Normenkette
BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, §§ 2212, 2225, 2227; ZPO § 51 Abs. 1, §§ 52, 56 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1, § 46 Nr. 5, § 51a
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 09.11.2009; Aktenzeichen 41 HKO 134/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Amberg vom 9.11.2009, Aktenzeichen 41 HKO 134/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 379.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
I. Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 8.3.2010 Bezug genommen.
Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 15.4.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend wird insoweit auf folgendes hingewiesen:
1. Vereinbarung der Kläger, die Auseinandersetzung hinsichtlich der ererbten Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen (im Folgenden kurz als "Vereinbarung" oder "Beschluss" bezeichnet)
a) Soweit die Berufung im Hinblick auf die unter Ziff. 4 h bb (Seite 14) des Hinweises des Senats angeführte Vereinbarung der Kläger hinsichtlich deren Geschäftsanteils eine "eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs" durch den Senat rügt, ist dies abwegig. Die entsprechenden Ausführungen befinden sich - gerade zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs - in einem Hinweis an die Berufungsklägerin, mit dem dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
b) Soweit die Berufung weiter rügt, seitens der Klagepartei sei lediglich eine Mitteilung...