Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkostenbeschwerde
Normenkette
BGB § 346 f., § 1094 f.; BNotO §§ 1, 92 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; GNotKG §§ 47, 97 Abs. 1, §§ 109, 129 Abs. 1, § 130 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 03.08.2020; Aktenzeichen 31 T 1014/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 03.08.2020, Az. 31 T 1014/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Notar begehrt die gerichtliche Entscheidung über eine von ihm erstellte Kostenrechnung.
1. Am 01.04.2015 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag, wonach der Kostenschuldner ein seinerzeit in seinem Eigentum stehendes Grundstück in der ... Straße ..., T. (Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf von T., Blatt ...), zum Preis von 200.000,00 EUR an die Eheleute L. und C. L. veräußerte (URNr. ...; Bl. 4 d.A.). Zugleich wurde zur Urkunde des Notars die Auflassung erklärt. Ferner wurde in dieser Urkunde ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der Tochter des Veräußerers bestellt, welches bis zur Eintragung im Grundbuch schuldrechtliche Wirkung zwischen den Beteiligten des Geschäfts entfalten sollte. Der Vertrag wurde vollzogen; die Erwerber wurden zu je 1/2 als Eigentümer des Anwesens in das Grundbuch eingetragen.
2. Am 09.11.2015 beurkundete der Notar ein als "Aufhebung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages" bezeichnetes Geschäft (URNr. ...; Bl. 15 d.A.). Darin vereinbarten die Eheleute L. und der Veräußerer (Kostenschuldner) die Aufhebung des Kaufvertrages vom 01.04.2015. Unter dem Gliederungspunkt "II. Rückabwicklung, Auflassung, Vormerkung" der Urkunde vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Erstattungsbetrages von 200.000,00 EUR sowie die Auflassung dergestalt, dass der Kostenschuldner (wieder) Alleineigentümer des Grundstücks werden soll. Ausdrücklich ausgenommen von der Vertragsaufhebung blieb das Vorkaufsrecht zugunsten der Tochter des Kostenschuldners. Dieses war im Zeitpunkt der Beurkundung vom 09.11.2015 noch nicht in das Grundbuch eingetragen, so dass die Beteiligten vereinbarten, der Kostenschuldner werde in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung des Vorkaufsrechts eintreten.
3. Für die Beurkundung vom 09.11.2015 stellte der Notar dem Kostenschuldner am 10.11.2015 einen Betrag von 824,08 EUR brutto in Rechnung (Bl. 32 d.A.). Darin enthalten war insbesondere eine mit "Vertragsaufhebung" bezeichnete Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG in Höhe von 435,00 EUR netto, der ein Geschäftswert von 200.000,00 EUR zugrunde lag.
4. Auf Bitte des Präsidenten der Notarkasse (Bl. 24 d.A.) wies der Präsident des Landgerichts Amberg den Notar mit Schreiben vom 08.10.2019 an, die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts über die Rechnung vom 10.11.2015 herbeizuführen und ggf. weitere Rechtsmittel einzulegen (Bl. 28 d.A.). Hintergrund ist die Auffassung der Notarkasse, dass für die Beurkundung vom 09.11.2015 eine höhere Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG zu erheben sei.
5. Dieser Weisung entsprechend beantragte der Notar mit einem am 25.10.2019 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung des Landgerichts Amberg (Bl. 1 d.A.). Er macht insbesondere geltend, die Auffassung der Notarkasse entspreche nicht dem Zweck der Regelung in Nr. 21102 Ziffer 2 KV GNotKG. Danach solle die Rückabwicklung eines - aus welchen Gründen auch immer - fehlgeschlagenen Vertrages kostenrechtlich privilegiert werden. In diesem Sinne könne auch ein bereits vollständig erfüllter Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Durch seine Aufhebung entstehe ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis, ohne dass es eines Rückkaufvertrages bedarf. Im vorliegenden Fall sei auch keine gebührenrelevante Vertragsänderung vorgenommen worden.
6. Der Präsident der Notarkasse hat mit einem am 02.06.2020 eingegangenen Schreiben zum Verfahren Stellung genommen (Bl. 34 d.A.) und sich den Ausführungen der Prüfungsabteilung angeschlossen (Bl. 35 d.A.).
7. Mit Beschluss vom 03.08.2020 hat das Landgericht die dem Kostenschuldner erteilte Rechnung vom 10.11.2015 dahingehend abgeändert, dass anstelle der Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG eine Gebühr nach Nr. 21000 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR anzusetzen sei. Durch diese Gebühr von 870,00 EUR netto erhöhe sich der Gesamtrechnungsbetrag auf 1.334,13 EUR brutto (Bl. 43 d.A.). Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass es wegen des bereits erfolgten grundbuchmäßigen Vollzugs des ursprünglichen Geschäfts der neuerlichen Auflassung des Grundstücks bedurfte. Die Beurkundung dieser dinglichen Einigung stelle keine bloße Vertragsaufhebung dar. Auch aus § 109 GNotKG ergebe sich nichts anderes.
Dieser Beschluss wurde dem Notar am 13.08.2020 zugestellt.
8. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars ging am 14.08.2020 per Telefax beim Landgericht ein (Bl. 50 d.A.). Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 21.08.2020 n...