Leitsatz (amtlich)
Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf (Konsumtion).
Normenkette
LPartG §§ 1, 15; BGB §§ 1306, 1314
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 27.05.2015; Aktenzeichen UR III 25/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 27.5.2015 geändert.
Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, im Wege der Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister einzutragen, dass die unter Registernummer L. eingetragene Lebenspartnerschaft der Betroffenen durch deren Ehe- schließung am 16.1.2015 aufgelöst ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Betroffenen begründeten am 11.11.2011 unter den Namen A. M. H. (Bet. zu 1) und K. G. W. (Bet. zu 2) vor dem Standesamt X eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, die unter der Registernummer L. im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.
Mit Wirkung vom 26.2.2014 (Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des AG Nürnberg vom 18.2.2014) änderte die Betroffene zu 1) ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihre Vornamen in R. A. J. Im Wege der Folgebeurkundung wurden diese Änderungen in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.
Am 16.1.2015 schlossen die Betroffenen vor dem Standesamt X die Ehe, die am selben Tag unter der Registernummer E. in das Eheregister eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 7.4.2015 wandte sich das Standesamt X sodann mit einer Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das zuständige AG Nürnberg. Es sei fraglich, ob das Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen und im Wege der Folgebeurkundung die Auflösung der Partnerschaft durch Eheschließung einzutragen sei. Die Frage, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirksamwerden der Eheschließung von selbst aufgelöst sei oder ob es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe, sei weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung geklärt.
Der Betroffene zu 1) teilte dem AG dazu telefonisch mit, dass nach Meinung beider Ehe- bzw. Lebenspartner die Lebenspartnerschaft aufgelöst werden, die Ehe bestehen bleiben solle.
Mit Beschluss vom 27.5.2005, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung Bezug genommen wird, wies das AG das Standesamt an, die Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht einzutragen. Die Lebensgemeinschaft sei durch die Eheschließung nicht aufgelöst. Es fehle hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
Gegen diesen ihm am 1.6.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 24.6.2015, beim AG Nürnberg eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vor allem auf die Probleme hingewiesen, die sich für die standesamtliche Praxis aus einem Nebeneinander zweier Familienstände ergeben.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2.7.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 51 PStG, §§ 58 ff. FamFG), und hat auch in der Sache Erfolg. Mit der Eheschließung der Betroffenen ist ihre Partnerschaft aufgelöst. Dies ist nach § 17 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 6 PStG im Lebenspartnerschaftsregister einzutragen. Der Senat hält sich für befugt diese Entscheidung zu treffen, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Denn das Gesetz ist lückenhaft. Es lässt zu, dass dieselben Personen miteinander sowohl eine Lebenspartnerschaft als auch nach der Geschlechtsumwandlung eines Partners eine Ehe begründen, ohne das Verhältnis der beiden Beziehungen zueinander zu klären.
1) Die Frage nach den Auswirkungen einer Eheschließung auf eine eingetragene Partnerschaft ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung geklärt.
a) Zwar hat das BVerfG in seinem Urteil vom 17.7.2002 (E 105, 313 ff.) zum LPartG festgestellt, dass der Gesetzgeber offen gelassen habe, wie sich ein bei bestehender Lebenspartnerschaft rechtlich möglicher Eheschluss auf den Bestand der Partnerschaft auswirkt, und ausgeführt, dass es im Hinblick auf die tief greifenden Folgen, die eine Auflösung oder Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für das persönliche Leben sowie die wirtschaftliche Situation der einzelnen Betroffenen nach sich zieht und die je nachdem, welche rechtliche Konstruktion gewählt wird, um ein Nebeneinander zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft auszuschließen, sehr unterschiedlich ausfallen können, nahe liege, dass der Gesetzgeber selbst festlegt, ob eine bestehende Lebenspartnerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert oder eine Eheschließung zur Auflösung einer bestehenden Lebenspartnerschaft führt. Der Schutz der Ehe gebiete es, neben der Ehe keine andere rechtsverbindliche Partnerschaft des Ehegatten zuzulassen (bei juris Rz. 82 - 85). Aus Sicht der Verfassung sei es gleichermaßen möglich die Lücke dadurch zu schließen, dass der Eheschluss die Lebenspartnerschaft ipso iure auflös...