Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG (2014) ist dahingehend auszulegen, dass dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der den Strom im Marktprämienmodell vermarktet, ein Entschädigungsanspruch wegen der verspäteten Netzanbindung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh zusteht.
Normenkette
EEG (2014) § 50; EnWG (2014) § 17e
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Aktenzeichen 1 HK O 28/19) |
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19.03.2020, Aktenzeichen 1 HK O 28/19, wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 305.639,36 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark in der Deutschen Bucht. Der Windpark umfasst insgesamt 80 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 3,6 MW. Die hier gegenständlichen Windanlagen waren bis März 2015 einspeisebereit.
Die Beklagte ist die anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin.
Der Klägerin steht dem Grunde nach unstreitig gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung gemäß § 17e EnWG in der ab dem 01.08.2014 geltenden Fassung zu.
Die Parteien streiten über die Frage, ob sich die Höhe des Entschädigungsanspruchs ausgehend von einem spezifischen Betrag von 19,4 ct/kWh berechnet oder ob als Berechnungsgrundlage 19,0 ct/kWh maßgeblich sind.
Das Landgericht Bayreuth erließ am 19.03.2020 das nachfolgende Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305.639,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.260,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2019 zu zahlen.
Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass die Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG (2014) 90 % von 19,4 ct/kWh betrage. Dies ergebe sich insbesondere in grammatikalischer Auslegung aus dem Gesetzeswortlaut. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 19.03.2020 die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung zumindest offen sei, da § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG (2014) von einer Vergütung spreche, die Regelung sich also aus diesem Grund gerade nicht auf die Förderung im Marktprämienmodell beziehen könne. Darüber hinaus verweise die in § 17e Abs. 1 S. 1 EnWG (2014) umfassend in Bezug genommene Regelung des § 19 EEG (2014) auch auf § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG (2014), der anordne, dass von dem dort geregelten anzulegenden Wert (19,4 Cent/kWh) 0,4 Cent/kWh abzuziehen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sowohl vor dem 01.08.2014 als auch nach dem 01.01.2017, also vor und nach der Gültigkeit des Gesetzes in seiner hier streitgegenständlichen Fassung, jeweils einen Entschädigungsanspruch von 19,0 ct/kWh als angemessen erachtet habe.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits der Wortlaut der Entschädigungsregelung eindeutig sei. Auch die Systematik des EEG und der Sinn und Zweck des § 17e EnWG spreche für die Auslegung des Landgerichts.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19.03.2020, Aktenzeichen 1 HK O 28/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Der Senat erteilte am 10.07.2020 den nachfolgenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO:
Die Berufung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Beklagten als unbegründet. Das Landgericht stellte zutreffend fest, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Entschädigungsanspruch mit einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh - und nicht in Höhe von 19,0 ct/kWh - zusteht. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Klägerin ge...