Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 F 535/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cham vom 27. September 2001 wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 27.09.2001 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Cham den Antragstellern Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, ihr Vater, der Antragsgegner, habe sich mit Jugendamtsurkunde dazu verpflichtet, an jeden Antragsteller Unterhalt in Höhe von 57 % des Regelbetrages zu zahlen. Zu weitergehenden Zahlungen sei er nicht leistungsfähig.

Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde vom 22.10.2001 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Zur Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen:

  1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Unterhaltspflichtiger, der eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Vollerwerbstätigkeit ausübt und eine hinreichende Entlohnung enthält, im Regelfall auch bei einer verstärkten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB seiner Verpflichtung nachkommt. Eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit oder die Erzielung eines Zusatzeinkommens sind ihm nur dann zuzumuten, wenn dies von ihm aus konkreten Gründen erwartet werden kann. Dies ist bei den vom Antragsgegner glaubhaften Arbeitszeiten nicht der Fall.
  2. Bei der Errechnung des Bemessungseinkommens ist zwar an das Jahr 2000 anzuknüpfen, die höhere Steuerbelastung im Jahre 2001 kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, weil der Antragsgegner sonst zu einem wesentlich erhöhten Unterhalt herangezogen würde. Geht man davon aus, dass er im Jahre 2001 ungefähr das gleiche Einkommen erzielt wie im Jahre 2000, also ca. 50.000,00 DM brutto, so ergibt sich hieraus die von ihm geltend gemachte Belastung mit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von knapp 10.000,00 DM. Dies zeigt die Lohnsteuertabelle von Luchterhand für das Jahr 2000. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 DM.
  3. Dieses Nettoeinkommen erhöht sich nicht um den Vorteil einer kostenlosen Pkw-Benutzung, weil der Antragsgegner für das Jahr 2001 dargelegt hat, dass er für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,35 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zu zahlen hat, also allenfalls ein Vorteil verbleibt, der nicht ins Gewicht fällt. Demgegenüber sind jedoch die Verpflegungskosten von täglich 20,00 DM (jährlich 220 Arbeitstage × 20,00 DM : 12 Monate = gerundet 367,00 DM) sowie die Pauschale für Nebenkosten von monatlich 120,00 DM in die Berechnung einzustellen und zwar zu einem Drittel (vgl. BayL Nr. 1 d). Wenn sich der Antragsgegner hierfür monatlich rund 200,00 DM anrechnen lässt, so ist dies nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.700,00 DM. Nach Abzug des Selbstbehaltes (ohne Abzug einer Erwerbspauschale) verbleiben 1.060,00 DM. Hieraus ergibt sich, dass durch Zahlung von 57 % des Regelbetrages die Grenzen der Leistungsfähigkeit erreicht sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Unterschriften

Kleinknecht Vorsitzender Richte am Oberlandesgericht, Hoffmann Richter am Oberlandesgericht, Weikl Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1552388

FuR 2002, 282

EzFamR aktuell 2002, 181

Familie und Recht 6/2002

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