Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verpflichtung zur Abtretung von Versorgungsansprüchen im einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zahlung der Ausgleichsrente angeordnet werden.
Normenkette
BGB §§ 1587 f, 1588; VAHRG § 3 Abs. 9 S. 4
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen 4 F 669/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Ansbach vom 18.9.2006 - 4 F 669/05 - abgeändert.
2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 17.5.2006 wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des AG - FamG - Ansbach vom 18.9.2006, der das AG nicht abgeholfen hat, ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig und begründet.
Das AG - FamG - Ansbach hat die einstweilige Anordnung zwar auf die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 9 Satz 3 VAHRG gestützt, gegen die falls zugleich die Vorschrift des § 3 Abs. 9 Satz 4 VAHRG analog anzuwenden wäre, kein Rechtsmittel statthaft wäre. Indessen hat das AG Ansbach durch die einstweilige Anordnung nicht die vorläufige Zahlung einer Ausgleichsrente zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zwischen den Parteien angeordnet, sondern den Antragsgegner verpflichtet, in Höhe einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente von 516 EUR monatlich die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die SB zu erklären. Diese Anordnung kann sich nicht auf die analoge Anwendung des § 9 Abs. 9 Satz 3 VAHRG stützen, die eine dahin gehende Verpflichtung für den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht vorsieht.
Die vom AG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Anordnung, ist daher für den durch sie beschwerten Antragsgegner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG anfechtbar.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt in Abänderung des Beschlusses des AG Ansbach vom 18.9.2006 zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung.
Der Antrag vom 17.5.2006 und die einstweilige Anordnung des AG Ansbach vom 18.9.2006 gehen auf Abgabe einer Willenserklärung, die eine endgültige Abtretung von Rentenansprüchen bedeuten würde. Diese Rechtsfolge kann nicht durch eine vorläufige gerichtliche Maßnahme angeordnet werden, weil sie eine endgültige Regelung bedeuten würde, der der Sinn und Zweck des § 894 ZPO entgegensteht, wonach die Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Mit der Rechtskraft gilt die Abtretungserklärung nach § 894 ZPO i.V.m. § 53g Abs. 3 FGG als erteilt. Die nicht nur auf eine vorläufige Regelung oder Sicherung beschränkte Willenserklärung kann daher in der Regel nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein (Zöller/Vollkommer-ZPO, 26. Aufl., § 935 Rz. 9 und § 938 Rz. 5 am Ende), mag der Ausgleichsberechtigten materiell-rechtlich nach § 1587i BGB auch ein im Hauptsacheverfahren durchzusetzender Abtretungsanspruch zusätzlich zu dem Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente zustehen.
Die Vorschriften der §§ 620 ff. ZPO enthalten keine Bestimmung zur Sicherung des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der einstweiligen Anordnung; auch die Vorschriften des FGG enthalten dafür keine Rechtsgrundlage.
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Wick, FamRZ 2005, 1030; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1587g Rz. 23), der das Beschwerdegericht folgt, kommt der einstweilige Rechtsschutz zur Sicherung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f. BGB daher nur in entsprechender Anwendung des § 3a Abs. 9 Satz 4 VAHRG in Betracht. Danach kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung der Ausgleichsrente anordnen und die Hinterbliebenenversorgung regeln. Die analoge Anwendung für den Fall des einfachen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f. BGB kann sich daher nur auf die vorläufige Anordnung der Zahlung der Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten bis zur Entscheidung über die Hauptsache richten.
Einen dahingehenden Antrag hat die Antragstellerin inzwischen zwar mit Schriftsatz vom 31.01,2002 gestellt. Dabei handelt es sich aber um einen geänderten Antrag, der im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, sondern bei dem mit der Hauptsache befassten FamG des ersten Rechtszugs zu stellen ist.
Das Beschwerdegericht kann grundsätzlich nur über denselben Gegenstand entscheiden wie die Vorinstanz. Es darf seiner Entscheidung nicht einen Antrag zugrunde legen, der sich nicht nur um eine Vervollständigung, sondern als ein anderer Antrag als der bisher gestellte darstellt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach allem begründet un...