Leitsatz (amtlich)
Fehlende Erfolgsaussichten einer konkret beantragten Umgangsregelung können die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht rechtfertigen, weil es sich insoweit um einen Verfahrensantrag handelt.
Die Einleitung eines Umgangsverfahrens ist mutwillig, wenn sich die Beteiligten in einem vorangegangenen Umgangsverfahren auf die Durchführung einer Mediation geeinigt haben, diese Mediation aber erst begonnen hat und keine Gründe vorgetragen werden, die eine kurzfristige gerichtliche Regelung nahelegen.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 04.05.2015; Aktenzeichen 3 F 243/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 4.5.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der Kinder T. S., geboren am ... 2007, und L. S., geboren am ... 2009. Im Verfahren 3 F 725/14 schlossen die Eltern am 30.9.2014 eine Vereinbarung zum Umgang, in der sie sich u.a. zur Aufnahme einer Mediation beim Jugendamt verpflichteten. Gegebenenfalls sei - soweit sich die Beteiligten nicht einig seien - die Vereinbarung von Umgangsterminen auch zum Thema der Mediation zu machen.
Die Antragstellerin möchte erreichen, dass der Umgang bis auf weiteres ausgeschlossen wird. Es sei vermehrt zu Zwischenfällen gekommen, so dass die Sachbearbeiterin des Jugendamtes empfohlen habe, keine Umgangskontakte mehr zuzulassen. Der Antragsgegner habe ihr verschiedene Nachrichten zukommen lassen, dass er nicht in der Lage sei, Termine zu planen oder einzuhalten, weil er "den Kopf nicht frei habe". Letztmals habe der Antragsgegner die Kinder Anfang November 2014 gesehen. Aktuell verhalte es sich so, dass die Einschulung L. im September anstehe. Der Antragsgegner habe angekündigt, dass er sowohl zur Schulanmeldung als auch zur Einschulung anwesend sein wolle. Dies wiederum gefährde das Kindeswohl, weil der Antragsgegner plötzlich wieder in das Leben der Kinder trete.
Der Antragsgegner wendet sich gegen den Antrag. Der erste Mediationstermin habe am 10.3.2015 stattgefunden. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe erklärt, dass ihrerseits keine Empfehlung zur Umgangsaussetzung erfolgt sei.
Das Jugendamt selbst teilte mit Bericht vom 7.4.2015 mit, es habe auch nach der gerichtlichen Umgangsvereinbarung viel Streit zwischen den Eltern die Kinder betreffend gegeben. Sie sei immer wieder kontaktiert worden. Wenn die Antragstellerin meine, dass sie die Aussetzung des Umgangs empfohlen habe, so sei dies ein Missverständnis. Für sie habe es aus fachlicher Sicht zu keiner Zeit die Idee gegeben, den Umgang auszusetzen, hierfür gäbe es auch keinen gravierenden Grund. Das Mediationsverfahren schließe eine gleichzeitige gerichtliche Auseinandersetzung aus. Es könne erst wieder aufgenommen werden, wenn beide Parteien bereit seien, sich außergerichtlich zu verständigen.
Die Antragstellerin wies nochmals auf die grundlose Umgangsverweigerung in der Vergangenheit hin. Ein spontanes Erscheinen des Antragsgegners im Rahmen der Einschulung könne nur verstörende Wirkung auf die Kinder haben.
Das AG lehnte mit Beschluss vom 4.5.2015 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Es fehle an hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Antragstellerin trage selbst vor, dass der Antragsgegner die Umgangskontakte möglicherweise krankheitsbedingt nicht zuverlässig einhalte. Den fast sechs und acht Jahre alten Kindern könne in altersgerechter Art und Weise dargelegt werden, warum der Antragsgegner die Termine nicht einhalte bzw. vielleicht auch "plötzlich" wiederum wahrnehme. Den Beteiligten sei wiederum anzuraten, baldmöglichst ein Mediationsverfahren zu beginnen.
Gegen diesen, der Antragstellerin am 21.5.2015 zugestellten Beschluss, wendet sie sich mit ihrer am 27.5.2015 beim AG eingegangenen Beschwerde. Die pauschalen "Krankheitsgründe" würden vom Antragsgegner bereits seit 2,5 Jahren angeführt und würden jegliche Planung und Umsetzung der Umgangsvereinbarung verhindern.
Das AG half der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbeschluss nicht ab. Zu einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung trage die Antragstellerin nur unsubstantiiert vor.
Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nicht nur die hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu klären seien, sondern auch die Frage der Mutwilligkeit.
Die Antragstellerin äußerte hierauf, Ausgangspunkt des Antrags sei ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes gewesen. Sie habe dieser mitgeteilt, sich zu weigern, den Umgang auf das Wort des Antragsgegners hin, er habe wieder einen klaren Kopf, wieder aufzunehmen und die Spielchen von neuem zu beginnen. Sie wisse nicht, an welcher Krankheit der Antragsgegner leide. Als die Mediation offiziell losgegangen sei, habe sie sich in einem Kinderg...